Entsprechend § 11 Ruhezeit der Friedhofssatzung der Gemeinde Am Ohmberg in der derzeit gültigen Fassung sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, unter Beachtung des § 37 Alte Recht der Friedhofsatzung der Gemeinde Am Ohmberg.
Auf den Ablauf der Ruhezeit wird hiermit hingewiesen.
Geschieht die Entfernung nicht binnen sechs Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
Alle Gräber, welche die Liegezeit von 25 Jahren, im OT Großbodungen für Erdbestattungen 30 Jahre, erreicht und überschritten haben, sind von dieser Entfernung/Räumung betroffen.
Sollten Sie die Räumung selbst durchführen oder durch ein von Ihnen beauftragtes Unternehmen, werden Sie hiermit auf eine ordnungsgemäße Räumung der Grabstelle, die Einebnung derselben und Entsorgung des Grabsteines mit dazugehöriger Einfassung einschließlich der Auflager hingewiesen. Die in der Grabstelle liegenden Urnen verbleiben in der Grabstelle. Den Abschluss der Räumung teilen Sie bitte der Friedhofsverwaltung schriftlich mit.
Wünschen Sie die Räumung der Grabstelle durch die Gemeinde, teilen Sie dieses rechtzeitig schriftlich unter Angabe des Namens des Verstorbenen und das Sterbejahr der Friedhofsverwaltung mit.
Werden Grabstätten von der Gemeinde Am Ohmberg abgeräumt, hat der jeweilige Angehörige/Nutzungsberechtigte die Kosten nach § 11 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Am Ohmberg vom 20.04.2016 zu tragen.
Sofern diese Leistungen von Dritten erbracht werden, erfolgt keine Gebührenerhebung.
Auf eine ordnungsgemäße Räumung der Grabstelle, Einebnung und Entsorgung des Grabsteines mit dazugehöriger Einfassung und deren Auflager wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Zwischenlagerung oder Ablagerung von Teilen der Grabmale auf dem Friedhofsgelände ist nicht statthaft. Bei den Räumungen ist darauf zu achten, dass nebenliegende Grabstellen nicht verschmutzt oder beschädigt werden. Hierfür haftet der für die Grabstelle Verantwortliche.
Friedhofsverwaltung
Gemeinde Am Ohmberg