Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBL. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.11.2019 (BGBL. I 1746) darf die Meldebehörde Daten über in der Gemeinde Am Ohmberg gemeldete Einwohner übermitteln an:
| 1. | Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige |
| Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern min derjähriger Kinder (§ 42 Abs. 1 und 2 BMG). |
| 2. | Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| 3. | Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgenden Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgenden Ehejubiläum (§ 50 Abs. 2 BMG). |
| 4. | Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 50 Abs. 3 BMG) |
Gemäß § 42 Abs. 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zwecke der Wahlwerbung, zur Ehrung von Jubiläen oder Veröffentlichung in Adressbüchern an die unter Punkt 2, 3 und 4 genannten Institutionen.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der
Gemeindeverwaltung Am Ohmberg
Großbodungen
Fleckenstraße 49
37345 Am Ohmberg
oder zur Niederschrift im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt der Gemeinde Am Ohmberg, Großbodungen, Fleckenstraße 49 einzulegen.
Kosten werden nicht erhoben.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt bzw. Bürgerbüro der Gemeinde Am Ohmberg aber auch bei der ehemaligen VG „Eichsfeld-Südharz“ geltend gemacht wurden, behalten im bisherigen Umfang ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Am Ohmberg, 1. Februar 2024
gez. Karl-Josef Wand
Bürgermeister