Der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg hat in seiner Sitzung vom 22.01.2025 auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 2 und 54 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg beschlossen:
| 1. | Allgemeines |
| Alle gemeindlichen Räume in öffentlichen Gebäuden, Dorfgemeinschaftshäuser sowie vorhandene Freiflächen (nachfolgend „Einrichtungen“ genannt) sind so zu nutzen, dass dem ortsansässigen Gaststättengewerbe möglichst keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. |
| 2. | Zulassung zur Benutzung | |
| Zur Benutzung können zugelassen werden: | |
| 2.1 | Vereine, Verbände und Gruppen, die im Dorfgebiet tätig sind, sofern sie religiöse, soziale, kulturelle, sportliche oder jugendpflegerische Ziele verfolgen oder soweit sie als Realverband, Teilnehmergemeinschaft oder Genossenschaft organisiert sind. Ihnen wird ein Vorrang bei der Benutzung eingeräumt. |
| 2.2 | Sofern dadurch die Benutzung nach 2.1 nicht beeinträchtigt wird, können die Einrichtungen den Bürgern der Gemeinde auch für private Feierlichkeiten überlassen werden. |
| 2.3 | Unter Berücksichtigung der Punkte 2.1 und 2.2 kann die Benutzung der Einrichtung auch für gewerbliche Zwecke zugelassen werden. |
| 2.4 | Die Benutzung der Einrichtungen für Zwecke der Gemeinde hat Vorrang vor der Benutzung nach Nr. 2.1, 2.2. und 2.3. |
| 2.5 | Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Benutzung besteht nicht. Die Zulassung zur Benutzung erfolgt unter Vorbehalt des jederzeitigen, entschädigungslosen Widerrufs. |
| 2.6 | Voraussetzung der Zulassung zur Nutzung ist die Vorlage eines Nachweises einer bestehenden, einschlägigen Haftpflichtversicherung. Die Zulassung zur Nutzung kann mit weiteren Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. |
| 2.7 | Zuständig für die Zulassung zur Benutzung ist der Bürgermeister bzw. ein von ihm Beauftragter. |
| 2.8 | Ausnahmen zur zulässigen Benutzung, können durch den Bürgermeister auf Antrag genehmigt werden. |
| 3. | Rechte und Pflichten der Benutzer | |
| 3.1 | Die Benutzer sind berechtigt, im Rahmen der Zulassung die Einrichtungen zu benutzen. |
| 3.2 | Die überlassenen Einrichtungen dürfen nur für die im Nutzungsvertrag vereinbarte Zeit und den vereinbarten Zweck genutzt werden. |
| 3.3 | In allen Einrichtungen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer grundsätzlich untersagt. |
| 3.4 | Die Benutzer sind berechtigt, die beweglichen Einrichtungsgegenstände so aufzustellen, wie es der Nutzungszweck erfordert. Sie sind verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Darüberhinausgehende Veränderungen sind unzulässig. |
| 3.5 | Für Geschirr (Besteck, Gläser, Teller usw.) haben die Benutzer selbst zu sorgen, falls dieses in der Einrichtung nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist. Ebenfalls hat der Benutzer für sämtliche notwendige Toilettenartikel (Toilettenpapier, Seife, Handtücher usw.) selbst zu sorgen. |
| 3.6 | Der anfallende Müll ist von den Benutzern der Einrichtung eigenständig, sachgerecht und auf eigene Rechnung zu entsorgen. |
| 3.7 | Die Einrichtung sowie die Schlüssel werden vor der Benutzung von einem Beauftragten der Gemeinde an die Nutzer übergeben. Dabei erfolgt in der Einrichtung eine Einweisung in die technischen Geräte usw. Eventuell festgestellte Mängel sind bei der Übergabe der Einrichtung im Protokoll festzuhalten. Nach der Nutzung erfolgt die Übernahme der Einrichtung und der Schlüssel sowie die Kontrolle der Reinigung durch einen Beauftragten der Gemeinde mittels eines entsprechenden Protokolls. |
| 3.8 | Die Benutzer sind verpflichtet, die benutzten Räume und Gegenstände schonend und sachgemäß zu behandeln und nach der Benutzung im gereinigten Zustand zu hinterlassen. Dies gilt für alle genutzten Räume (Saal, Toiletten, Küche, Theke, Flure Eingangsbereiche sowie eventuell Nebenräume), Außenanlagen, sowie für das benutzte Geschirr. Erfolgt keine Endreinigung der Räume durch den Nutzer, wird diese durch die Gemeinde veranlasst. Für die dabei entstehenden Kosten ist vom Benutzer ein Betrag von 150,00 € an die Gemeinde zu entrichten. |
| 3.9 | Für die Fußböden der Festhallen und Dorfgemeinschaftshäuser, besteht die Möglichkeit die Reinigung über die Gemeinde mit einer Scheuersaugmaschine zu veranlassen. Die Kosten betragen 30,00 €/ Stunde. Die Bedienung der Maschine erfolgt ausschließlich durch einen Beauftragten der Gemeinde. |
| 3.10 | Die Benutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass nach der Nutzung der Einrichtung die elektrischen Geräte, das Licht, die Heizung und die Wasserentnahmestellen abgeschaltet und die Türen abgeschlossen werden. Bei Zuwiderhandlungen werden dem Benutzer die dadurch angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. |
| 3.11 | Für alle Schäden, die bei der Benutzung selbst, bei ihrer Vorbereitung oder abschließenden Aufräumungsarbeiten wem auch immer entstehen, haften die Benutzer als Gesamtschuldner. |
| 3.12 | Die Haftung der Gemeinde gegenüber dem Benutzer ist ausgeschlossen. |
| 3.13 | Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Mitarbeiter, Beauftragten usw., der Veranstaltungsbesucher und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, der Einrichtungsgegenstände usw. stehen. |
| 3.14 | Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde wegen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Einrichtung bzw. der technischen Geräte sind ausgeschlossen. |
| 3.15 | Die Benutzer haben alle mit der Nutzung im Zusammenhang stehenden Versicherungen (z.B. Haftpflicht) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen selbst abzuschließen. |
| 3.16 | Schäden am Gebäude, der Zuwegung oder der Einrichtung haben die Benutzer unverzüglich der Gemeinde zu melden. |
| 3.17 | Die Benutzer sind verpflichtet, Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen bei der GEMA anzumelden und die festgesetzten Gebühren zu entrichten. |
| 3.18 | Der Benutzer ist für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. Jugendschutzbestimmungen, Brandschutzordnung) verantwortlich. |
| 3.19 | Die je nach Nutzungsart erforderlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse sind durch die Benutzer zu beantragen; sie müssen vor Beginn der Veranstaltungen vorliegen. |
| 4. | Verwaltung der Schlüssel, Hausrecht | |
| 4.1 | Die Schlüssel werden von der Gemeinde bzw. durch einen Beauftragten verwaltet. |
| 4.2 | Das Hausrecht wird vom Bürgermeister oder einer von ihm beauftragten Person ausgeübt. |
| 5. | Entgelt für die Benutzung | |
| 5.1 | Für die Benutzung der Einrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg wird ein Benutzungsentgelt gemäß Anlage 1 dieser Ordnung erhoben. Dabei wird unterschieden zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung. Als kommerzielle Nutzung zählt jede Veranstaltung, zu der ein Eintrittsgeld erhoben wird. Veranstaltungen der Vereine, Verbände und Gruppen, welche religiöse, soziale, kulturelle, sportliche oder jugendpflegerische Ziele verfolgen, werden als nicht kommerzielle Nutzung bewertet. |
| 5.2 | Die Einrichtungen „Saal“ und „Gaststätte“ in Hauröden stehen nur innerhalb der Zeit, in welcher die Gaststätte nicht verpachtet ist, als Objekte zur Benutzung zur Verfügung. |
| 5.3 | Die Zahlung des Entgelts ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt zu entrichten. |
| 5.4 | Die Zulassung zur Benutzung wird mit der Unterzeichnung eines Nutzungsvertrages und der Schlüsselübernahme wirksam. Mit der tatsächlichen Benutzung wird diese Benutzungsordnung durch die Benutzer anerkannt, ohne dass es einer gesonderten schriftlichen Anerkennung bedarf. Nach Erteilung der Nutzungserlaubnis erfolgt die Schlüsselübergabe in Verbindung mit der Übergabe sonstiger Gebrauchsgegenständen durch einen Beauftragten der Gemeinde. |
| 5.5 | In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Veranstaltungen welche religiöse, soziale, kulturelle, sportliche oder jugendpflegerische Ziele verfolgen, kann die Gemeinde gleichzeitig mit der Zulassung zur Benutzung das zu zahlende Entgelt ganz oder teilweise erlassen. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag. Die Nebenkosten (30 €) sind als Pauschale, dessen ungeachtet, zu entrichten. |
| 6. | Benutzungsausschluss |
| Nach Nr. 2.1, und 2.2 und 2.3 grundsätzliche Nutzungsberechtigte können für die Zukunft von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn sie die Richtlinien oder Anweisungen der Berechtigten zuwider handeln. Der Ausschluss von der Berechtigung ist zeitlich befristet. |
| 7. | Inkrafttreten |
| Diese Benutzungsordnung tritt am 01.02.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg vom 11.02.2019 einschließlich sämtlicher Änderungen außer Kraft. |
Am Ohmberg, 31.01.2025
Gemeinde Am Ohmberg
gez. Karl-Josef Wand
Bürgermeister — - Siegel -
Anlage 1
Erhebung eines Nutzungsentgeltes gemäß Nr.: 5
| kommerzielle Nutzung / Tag | nicht - kommerzielle Nutzung / Tag | Nutzung bis zu 3 Stunden (nur nicht kommerz. Nutzung) |
| Bischofferode |
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| Festhalle gesamt | 450,00 € | 250,00 € | - |
| Festhalle klein (mit Küche) | 380,00 € | 200,00 € | - |
| Foyer (ohne Küche) | - | 100,00 € | 50,00 € |
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| Hauröden |
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| Festhalle | 250,00 € | 100,00 € | - |
| Gaststätte* | - | 170,00 € | 65,00 € |
| Saal* | 350,00 € | 200,00 € | - |
| *siehe Punkt 5.2 | |||
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| Großbodungen |
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| Festhalle | 350,00 € | 130,00 € | - |
| Freilichtbühne | 100,00 € | 50,00 € | - |
| Ausleihgebühr Bank | 5,00 €/Tag bei Selbstabholung 10,00 €/Tag inkl. Lieferung und Abholung | ||
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| Wallrode |
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| DGH | - | 180,00 € | 100,00 € |
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| Neustadt |
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| Festhalle | 350,00 € | 180,00 € | - |
| Versammlungsraum der FFW Neustadt | - | 130,00 € | 65,00 € |
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| Bei besonderen kommerziellen Veranstaltungen für Kinder unter 15 Jahren (wie z. B. Theaterveranstaltungen) beträgt das Entgelt: | 10,00 €/Std. | ||
| Reinigung Fußboden | 30,00 €/Std. | ||
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Mit Beschluss Nr.: 77-08/2025 vom 22.01.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg die Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 31.01.2025, Az.: 15.11802.001 die Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg zur Kenntnis genommen. |
Am Ohmberg, 31.01.2025
gez. K.-J. Wand — - Siegel -
Bürgermeister