Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,
durch ein anonymes Schreiben wurde ich gebeten, die Gründe für die Erhöhung des Hebesatzes (der Grundsteuer B) auf 482,00 v.H. näher zu erläutern.
Dem möchte ich hiermit gern nachkommen. Dessen ungeachtet hätte ich mir gewünscht, dass für diese Anfrage nicht der Weg der Anonymität gewählt worden wäre; zumal die Anfrage ja durchaus legitim ist.
Der Gemeinderat beriet in seiner Sitzung am 04. Dezember 2024 über die zu erlassene Hebesatzsatzung. In die Beratung flossen folgende Erwägungen mit ein:
Für die Gemeinde besteht der Anspruch, ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern, keine Einnahmeverluste hinnehmen zu müssen, aber auch nicht mehr Grundsteuern einzunehmen als zuvor.
Das Gesamtgrundsteueraufkommen im Jahr 2024, also vor dem Inkrafttreten der Reform, belief sich in der Gemeinde Am Ohmberg auf ca. 356.000 €. Dem lagen die Hebesätze 271,00 v.H. bei der Grundsteuer A (mit einem Steueraufkommen von ca. 25.000 €) und 389,00 v.H. bei der Grundsteuer B (mit einem Steueraufkommen von ca. 331.000 €) zugrunde.
Wie allgemein bekannt, erfolgte ab dem Jahr 2022 eine Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzbehörden. Unter Berücksichtigung dieser neuen Werte und der ursprünglichen Hebesätze ergäbe sich bei Grundsteuer A ein Steueraufkommen von ca. 23.000 € und im Bereich der Grundsteuer B ein Aufkommen von nur noch ca. 267.000 € (insgesamt ca. 290.000 €). Demnach entstünde bei einer Beibehaltung der ursprünglichen Hebesätze beim gemeindlichen Haushalt ein Defizit in Höhe von ca. 66.000 €.
Alle Gemeinderatsmitglieder waren und sind sich stets darüber einig, dass in allen Ortschaften in der Vergangenheit, in der Gegenwart als auch in der Zukunft ein nicht unerheblicher Investitionsbedarf besteht. Es gilt den Bestand zu unterhalten oder auch das eine oder andere neue Projekt umzusetzen. Darüber hinaus fallen z.B. bei den sogenannten Pflichtaufgaben regelmäßig Kosten an, auf die man tatsächlich wenig Einfluss hat. Auch der vom Absender des eingangs erwähnten, anonymen Schreibens genannte und leider bereits verstorbene Peter Zwegat würde bei einer Analyse der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde wahrscheinlich nicht wirklich Einsparpotenziale ausfindig machen können.
Im Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung am 04. Dezember 2024 im Gemeinderat sind die Hebesätze im Bereich der Grundsteuer A von 271,00 v.H. auf 292,00 v.H. und im Bereich der Grundsteuer B von 389,00 v.H. auf 482,00 v.H. angepasst worden. Die daraus zu erwartenden Einnahmen der Gemeinde betragen rechnerisch wieder exakt ca. 356.000 €. Das Gebot der Aufkommensneutralität ist insofern vollumfänglich von der Gemeinde umgesetzt worden.
Ich gehe auch gern auf einen Vergleich mit den Hebesätzen unserer Nachbargemeinde Sonnenstein ein. Hier wurde der Hebesatz bei der Grundsteuer B von 390,00 v.H. auf 435,00 v.H. angepasst und liegt damit unter dem Hebesatz unserer Gemeinde. Zur vollständigen Information gehört jedoch auch dazu, dass die Gemeinde Sonnenstein den Hebesatz der Grundsteuer A von 280,00 v.H. auf 350,00 v.H. angehoben hat. Da das Gemeindegebiet der Gemeinde Sonnenstein beinahe dreimal so groß ist wie das der Gemeinde Am Ohmberg und demzufolge ein deutliches höheres Maß an Grundstücken für eine Besteuerung nach der Grundsteuer A zur Verfügung steht, hat diese Erhöhung eine enorme Auswirkung auf das Steueraufkommen der Gemeinde Sonnenstein insgesamt.
Die Grundlage für die Grundsteuerveranlagungen der Städte und Gemeinden sind die vorausgegangenen Festsetzungen der Finanzämter. Diesen Festsetzungen wiederum liegen u.a. die Bodenrichtwerte für Grundstücke zugrunde. So haben höhere Bodenrichtwerte, wie sie z.B. bei den Städten bestehen, die Folge, dass die Grundlagenbescheide der Finanzbehörden bereits höhere Ausgangswerte haben und die jeweilige Stadt dann einen, im Vergleich zum Hebesatz unserer Gemeinde, auch geringeren Hebesatz zur Anwendung kommen lassen kann. Dies kann dann auch dazu führen, dass für ein augenscheinlich identisches Grundstück bei einem vermeintlich geringeren Hebesatz der gleiche oder vielleicht sogar ein höherer Steuerbetrag zu entrichten ist.
Die vorangegangenen Ausführungen machen deutlich, dass man bei der Betrachtung eines Sachverhaltes stets die Gesamtumstände einbeziehen muss. Ich hoffe, es ist mir gelungen, mit diesen Erläuterungen für etwas mehr Verständnis beim Thema "Grundsteuer" zu sorgen.
Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen und Wünschen
Karl-Josef Wand
Ihr Bürgermeister