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Amtsblatt Eichsfeld Südharz
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil (AT)
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Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes

Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes

Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Honigäcker II“ (OT Hauröden) der Gemeinde Am Ohmberg

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Honigäcker II“ (OT Hauröden) der Gemeinde Am Ohmberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg in seiner Sitzung am 27.10.2022 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst. Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Eichsfeld mit Posteingang vom 21.03.2023 zur Anzeige vorgelegt. Gemäß Schreiben vom 05.05.2023, Az.: 15.11802.001 wurden seitens des Landratsamtes Eichsfeld bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Honigäcker II“ (OT Hauröden) der Gemeinde Am Ohmberg mitgeteilt, dass die Satzung ohne Bestätigung (durch Verfristung) bekannt gemacht werden kann.

Damit tritt der o.a. Bauleitplan gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Bauverwaltungsamt der Gemeinde Am Ohmberg, Bischofferöder Hauptstraße 11, Raum 03, 37345 Am Ohmberg

Öffnungszeiten:

Montag

13.00 - 16.00 Uhr

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Honigäcker II“ (OT Hauröden) der Gemeinde Am Ohmberg schriftlich gegenüber der Gemeinde Am Ohmberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Am Ohmberg, 07.06.2023

gez. Karl-Josef Wand

Bürgermeister