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Amtsblatt Eichsfeld Südharz
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil (AT)
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Schöffenvorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen für der Gemeinde Am Ohmberg für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Auf der Grundlage des Gerichtverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen, Auslosung und Einberufung der Schöffen und Jugendschöffen vom 10. Oktober 2022 (ThürStAnz Nr. 45/2022 S. 1348) hat der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg in seiner öffentlichen Sitzung am 10. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die am 01.01.2024 beginnende Amtszeit gefasst.

Die Vorschlagsliste der Gemeinde Am Ohmberg liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 19 Juni bis 26. Juni 2023 zu jedermanns Einsicht im Bürgerbüro der Gemeinde Am Ohmberg, Großbodungen, Fleckenstraße 49, 37345 Am Ohmberg zu den regelmäßigen Sprechzeiten öffentlich zu jedermanns Einsicht aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich (Gemeinde Am Ohmberg, Hauptamt) oder zu Protokoll (Gemeinde Am Ohmberg, Hauptamt, Fleckenstraße 49, 37345 Am Ohmberg) Einspruch ausschließlich mit Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 (GVG) (Text siehe Anhang zu dieser Bekanntmachung) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Am Ohmberg, 16. Juni 2023

gez. Wand

Bürgermeister

Anhang (Text §§ 32 bis 43 GVG)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.