Aufgrund der §§ 27,27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Gemeinde Am Ohmberg als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Am Ohmberg, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
| a) | öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
| Hierzu gehören: | |
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze; |
| c) | Teiche, Gewässer und deren Ufer. |
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Straßenlaternen, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, Verkehrsschilder, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. Insbesondere ist das Sitzen auf den Rücklehnen von Bänken sowie das Stellen der Füße auf die Sitzflächen der Bänke verboten. |
| b) | auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
§ 4
Wildes Zelten
In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.
§ 5
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6
Betreten und Befahren von Eisfläche
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeinde dafür freigegeben worden sind.
§ 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
§ 8
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9
Spielplätze
(1) Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und deren Aufsichtspersonen benutzt werden. Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 22.00 Uhr erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Zum Schutz der Kinder ist auf Kinderspielplätzen insbesondere verboten:
| a) | gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen, |
| b) | Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen, |
| c) | Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren, ausgenommen von dem Verbot sind Kleinfahrräder für Kinder, Krankenfahrstühle und Rollatoren, |
| d) | Tiere zu führen oder frei laufen zu lassen, ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde, |
| e) | das Fußballspielen, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind, |
| f) | das Mitführen und der Verzehr von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken. |
§ 10
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 11
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 12
Hausnummern
Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
§ 13
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen und auf Kinderspielplätzen mitzuführen.
(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der verkehrsberuhigten Bereiche, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
(4) Durch Kot von Haus- und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(5) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
§ 14
Unbefugte Werbung
(1) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 15
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 18 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(3) Jedes nach § 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 16
Grillfeuer
In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie öffentlichen Grillplätzen.
§ 17
Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 18
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt; | |
| 2. | § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 3. | § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; | |
| 4. | § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; | |
| 5. | § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; | |
| 6. | § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; | |
| 7. | § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; | |
| 8. | § 7 Absatz 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt und verstreut, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; | |
| 9. | § 8 Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt, | |
| 10. | § 9 Absatz 1 Spielplätze entgegen den Aufenthaltsfestlegungen benutzt, | |
| 11. | § 9 Absatz 2 Buchstabe a) auf Kinderspielplätzen gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitnimmt, | |
| 12. | § 9 Absatz 2 Buchstabe b) auf Kinderspielplätzen Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zerschlägt, | |
| 13. | § 9 Absatz 2 Buchstabe c) auf Kinderspielplätzen Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder, ausgenommen Kleinfahrräder für Kinder, Krankenfahrstühle und Rollatoren, abstellt oder mit ihnen fährt, | |
| 14. | § 9 Absatz 2 Buchstabe d) auf Kinderspielplätzen Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mit sich führt, | |
| 15. | § 9 Absatz2 Buchstabe e) auf Kinderspielplätzen Fußball außerhalb der hierfür besonders ausgewiesenen Flächen spielt, | |
| 16. | § 9 Absatz 2 Buchstabe f) auf Kinderspielplätzen Alkohol und alkoholhaltige Getränke mitführt und verzehrt, | |
| 17. | § 10 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; | |
| 18. | § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; | |
| 19. | § 12 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, | |
| 20. | § 13 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt und auf Kinderspielplätze mitführt | |
| 21. | § 13 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt; | |
| 22. | § 13 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haus- und Nutztiere nicht sofort beseitigt; | |
| 23. | § 13 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert; | |
| 24. | § 14 Absatz 1 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; | |
| 25. | § 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; | |
| 26. | § 15 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht; | |
| 27. | § 15 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die | |
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder |
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; |
| 28. | § 16 in öffentlichen Anlagen grillt, | |
| 29. | § 17 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Am Ohmberg (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 20
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2035.
§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.
Am Ohmberg, 14.05.2025
gez. Karl-Josef Wand — -Siegel-
Bürgermeister
Genehmigungsvermerk
Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 13.05.2025, Az.: 15.11802.001 die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg bestätigt.
Am Ohmberg, 14.05.2025
gez. K.-J. Wand — - Siegel -
Bürgermeister