Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Gemeinde Am Ohmberg als Ordnungsbehörde folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg vom 14. Mai 2025:
§ 1
Änderung
§ 13 Abs. 3 (Tierhaltung) erhält folgende Fassung:
Auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, in Grün- und Parkanlagen, im Bereich der verkehrsberuhigten Bereiche, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.
Am Ohmberg, 01.07.2025
gez. Karl-Josef Wand
Bürgermeister
Genehmigungsvermerk
Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 01.07.2025, Az.: 15.11802.001 die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg bestätigt.
Am Ohmberg, 01.07.2025
gez. K.-J. Wand — - Siegel -
Bürgermeister