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Amtsblatt der Landgemeinde am Ohmberg
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil (AT)
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Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg

1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg

vom 14. Mai 2025

Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Gemeinde Am Ohmberg als Ordnungsbehörde folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg vom 14. Mai 2025:

§ 1

Änderung

§ 13 Abs. 3 (Tierhaltung) erhält folgende Fassung:

Auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, in Grün- und Parkanlagen, im Bereich der verkehrsberuhigten Bereiche, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.

§ 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.

Am Ohmberg, 01.07.2025

gez. Karl-Josef Wand

Bürgermeister

Genehmigungsvermerk

Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 01.07.2025, Az.: 15.11802.001 die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Am Ohmberg bestätigt.

Am Ohmberg, 01.07.2025

gez. K.-J. Wand  —  - Siegel -

Bürgermeister