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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 1/2024
Amtliche Mitteilungen anderer Behörden
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Friedhofssatzung Schlechtsart

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtsart

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Schlechtsart hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 12.11.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Schlechtsart gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

15,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urne(n))2

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.2.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)3

13,00

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätten

8,00

1.2.2

Urnenreihengrabstätten

1.2.2.1

Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt (eine Grabstelle)

14,00

(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergebe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.4

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

13,00

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

3.

Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle

entfällt

4.

Verwaltungsgebühren

4.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

4.1.1

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr

20,00

4.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

50,00

4.1.3

Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang

30,00

4.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

entfällt

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 31.12.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 20.11.2012. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

1

Der Friedhofsträger kann, muss aber nicht vorn Gesetz abweichende Ruhefristen festlegen, § 21 Absatz 3 FriedhG. Werden abweichende Ruhefristen beschlossen, bitte entsprechend anpassen.

2

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken.

3

Handelt es sich um einen Monopolfriedhof, also den einzigen Friedhof im Ort, muss dieser Erdreihengrabstätten vorhalten.

4

Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen.