Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Rieth hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 30.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Rieth gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 30 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
§2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | Grabberechtigungsgebühren | Euro | ||
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle | 23,00 | |
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| (1 Sarg und bis zu 2 Urne(n))1 |
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| 1.2 | Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten | 12,00 |
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| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt | 14,00 |
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| (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. |
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| 1.3 | Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 | Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 | Verlängerung |
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| Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken. Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.2 |
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| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr | 13,00 | ||
| (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) |
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| 3. | Bestattungsgebühren |
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| entfällt |
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| 4. | Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle |
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| entfällt |
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| 5. | Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden |
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| (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr 20,00 |
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| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
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| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 5.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 | |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§3
Gewerbliche Leistungen
entfällt
§4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 06.10.2016 Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
2 Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen.