Sitzungsnummer: 41
| Nr.: | 373/41StR/2023 | vom |
| Beschlussgegenstand: | Ankündigungsbeschluss zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) der Stadt Römhild für die Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie für den Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain vom 29.01.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.06.2016 |
Die Änderungen lauten wie folgt:
| 1. | Der § 4 Abs.1 erhält folgenden neuen Wortlaut: | |||
| § 4 Grundgebühren | ||||
|
| (1) | Die Grundgebühr wird bei angeschlossenen Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (bisherige Zählergröße: Qn; neue Zählergröße: Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. | ||
|
| Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Q3) | |||
|
|
| bis 10 m³/h | 96,00 | €/Jahr |
|
|
| bis 16 m³/h | 153,60 | €/Jahr |
|
|
| bis 40 m³/h | 384,00 | €/Jahr |
|
|
| bis 63 m³/h | 604,80 | €/Jahr |
| 2. | Der § 5 Abs. 1 und Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: | |||
§ 5
Einleitgebühren
|
| (1) | Die Einleitungsgebühr bei Volleinleitern wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. |
|
| Die Einleitungsgebühr für Volleinleiter beträgt — 2,66 Euro pro m³ Abwasser. | |
|
| (2) | Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung auf dem Grundstück verlangt (§ 3 EWS), beträgt die Einleitung bei Teileinleitern — 2,03 Euro pro m³ Abwasser. |
|
|
| Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. |
| 3. | Der § 6 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: | |
§ 6
Beseitigungsgebühr
|
| (2) | Die Beseitigungsgebühr beträgt 37,05 € pro Kubikmeter (m³) Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage. |
Die vorstehende Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) der Stadt Römhild für die Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie für den Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain vom 29.01.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.06.2016 wird von der Stadt Römhild rückwirkend zum 01.01.2024 erlassen.
Dem Beschluss wurde zugestimmt.
| gez. Heiko Bartholomäus Bürgermeister | Dienstsiegel |