Alle Jahre wieder… Der Schnee fällt und die Temperaturen sinken.
Die Gehwege können für die Nutzer zur Gefahr werden, wenn Sie nicht von Schnee und Eis befreit werden. Daher möchten wir eine kurze Information bezüglich der Räum- und Streupflicht geben, die in jeder Gemeinde durch die Straßenreinigungssatzung festgelegt wurde.
Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken von Schnee zu räumen, sodass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.