Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Ummerstadt in seiner Sitzung am 24.09.2024 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27.10.2022 beschlossen und die Stadt Ummerstadt erlässt diese:
Artikel I
Der § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Der Bürgermeister erledigt als laufende Angelegenheiten folgende alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
| 1. | Vergaben von: | |
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| - | Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne vom § 1 Nr. 1 VOL-A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis zu 20.000,00 €, |
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| - | Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis zu 50.000,00 €, |
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| - | Leistungen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit bis 10.000,00 €, |
| 2. | Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreitet, | |
| 3. | Abschluss von gerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 5.000,00 € und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 500,00 €, | |
| 4. | die Umschuldung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen, | |
| 5. | die Bildung von Haushaltsresten, | |
| 6. | Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 10.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5.000,00 €, | |
| 7. | Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 €, | |
| 8. | Stundung bis zu 5.000,00 €, | |
| 9. | Vermietungen und Verpachtungen allgemein üblicher Art mit einem jährlichen Entgelt bis zu 5.000,00 €, sofern der Vertrag eine Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit von nicht mehr als zwei Jahren hat und sich anschließend bei nicht erfolgter Kündigung um nicht mehr als jeweils um ein Jahr verlängert, | |
| 10. | Käufe und Verkäufe von Grundstücken oder die Belastung von Grundstücken, sofern der Wert des Kaufes oder Verkaufes bzw. die Wertminderung durch die Belastung des jeweiligen gemeindlichen Grundstückes nicht mehr als 2.500,00 € beträgt, | |
| 11. | Käufe und Verkäufe von Grundstücken aufgrund von Straßenvermessungen und Straßenschlussvermessungen unabhängig von ihrem Wert. | |
| 12. | Zuwendungen und Zuschüsse der Stadt an Dritte bis zur Höhe der haushaltsrechtlichen Ermächtigung. | |
Artikel II
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ummerstadt vom 27.10.2022 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27.09.2023 tritt am Tag nach ihrer öffentliche Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Ummerstadt
Ummerstadt, den 14.11.2024
Florian Lorz — (Siegel)
Bürgermeister