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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Sondernutzungsgebührensatzung Schweick

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schweickershausen

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung und des § 18 und § 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Schweickershausen in seiner Sitzung am 16.01.2024 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schweickershausen (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen und die Gemeinde erlässt diese:

§ 1

Erhebung von Gebühren

1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schweickershausen vom 09.März 2001 in ihrer gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis vorliegt.

3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig sind:

a)

Der Antragsteller,

b)

Der Erlaubnisinhaber oder

c)

Derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

2) Sind mehrere Personen gebührenpflichtige, so haften Sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Persönliche und sachliche Gebührenfreiheit

1) Von Gebühren sind befreit ist die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

2) Nicht befreit sind die Bahn AG, die Post AG, die betriebswirtschaftlichen Unternehmungen und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder sowie die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände.

3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

4) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Dies betrifft beispielsweise Sondernutzungen die durch ortsansässige Vereine aufgrund von Veranstaltungen usw. ausgeübt werden.

§ 4

Gebührenberechnung

1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für die verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

5) Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro abgerundet.

§ 5

Entstehung der Fälligkeit der Gebühren

1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

Auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)

Auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.12. des vorherigen Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 6

Gebührenerstattung

1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so entsteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühr.

2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungen werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 7

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabeordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG)

§ 8

Erstattung sonstiger Kosten

Neben den Sondernutzungsgebühren hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Schweickershausen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 09. März 2001 außer Kraft.

Gemeinde Schweickershausen, den 25.11.2025

Fischer

Bürgermeister  —  - Siegel -

Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührensatzung) der Gemeinde Schweickershausen

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/T

=

pro Tag

P/W

=

pro Woche

p/m2

=

pro Quadratmeter

p/M

=

pro Monat

p/J

=

pro Jahr

Gebührentarif zu §§ 1 und 3 der Sondernutzungsgebührensatzung

Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 5,50 EURO, sofern der Gebührentarif keine anderen Mindestgebühren vorsieht.

Ausgefertigt am 25.11.2025

Fischer

Bürgermeister  —  - Siegel -