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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung von Abgaben für das Kalenderjahr 2026

a) Grundsteuer A und B

Die Grundsteuerhebesätze der Mitgliedsgemeinden der VG „Heldburger Unterland“ (Städte Heldburg und Ummerstadt, Gemeinden Straufhain, Westhausen, Schlechtsart und Schweickershausen) gelten vorbehaltlich einer Änderung durch Festsetzung in den noch zu erlassenden Haushaltssatzungen unverändert auch im Jahr 2026 weiter.

Somit erfolgt hiermit die Festsetzung der Grundsteuer gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuer-gesetz (GrStG) in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.

b) Friedhofsunterhaltungsgebühren, Hundesteuer, Jagdsteuer und Gebühren für Kindertageseinrichtungen

Die Satzungen der nachfolgend genannten kommunalen Abgaben gelten vorbehaltlich von Satzungsänderungen unverändert auch in diesem Jahr weiter:

Friedhofsunterhaltungsgebühren

01.07.2025

Stadt Heldburg (Friedhöfe Bad Colberg, Billmuthausen, Gompertshausen, Heldburg, Holzhausen, Lindenau, Völkershausen), Stadt Ummerstadt, Gemeinden Straufhain, Schweickershausen, Westhausen

Hundesteuer

01.07.2026

Städte Heldburg und Ummerstadt, Gemeinden Straufhain, Westhausen, Schlechtsart und Schweickershausen

Jagdsteuer

03.04.2026

Gemeinde Schweickershausen

Gebühren für Kindertageseinrichtungen

monatlich zum 10.

Elternbeitrag Kitas Gompertshausen und Heldburg

Elternbeitrag und Getränkegeld Kitas Eishausen und Streufdorf

Elternbeitrag und Verpflegungsgeld Kita Westhausen

Somit erfolgt hiermit die Festsetzung der vorgenannten Abgaben gem. § 1 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 ThürKAG in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.

Alle Abgaben sind mit der im zuletzt erteilten Abgabenbescheid festgesetzten Höhe und zu den dort genannten Fälligkeiten zur Zahlung fällig.

Änderungen der Besteuerungs- und Berechnungsgrundlagen oder in der Aufteilung der Fälligkeitsbeträge werden durch schriftliche Änderungsbescheide bekannt gegeben. Bis zu deren Bekanntgabe gilt diese Festsetzung.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachungen treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid für das Kalenderjahr 2026 zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der VG „Heldburger Unterland“ Widerspruch erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“, Häfenmarkt 164, 98663 Heldburg einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), d.h. der angeforderte Betrag ist trotzdem am Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig.

Alle Abgabepflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverkehr teilnehmen, haben die Forderungen so rechtzeitig zu überweisen, dass diese termingerecht auf einem der folgenden entsprechenden Konten eingehen:

Stadt Heldburg

DE21 7709 1800 0001 5169 22

GENODEF1LIF

DE11 8405 4040 1140 1007 90

HELADEF1HIL

Gemeinde Schlechtsart

DE33 7709 1800 0001 5138 93

GENODEF1LIF

Gemeinde Straufhain

DE68 7709 1800 0001 7223 95

GENODEF1LIF

DE78 8405 4040 1140 9002 22

HELADEF1HIL

Stadt Ummerstadt

DE12 7709 1800 0001 5739 26

GENODEF1LIF

DE77 8405 4040 1140 3001 01

HELADEF1HIL

Gemeinde Westhausen

DE74 7709 1800 0001 5137 37

GENODEF1LIF

Geben Sie als Verwendungszweck wie bisher das in Ihrem Bescheid angegebene Kassenzeichen an.

Anfragen können an die Steuerverwaltung der VG „Heldburger Unterland“ (Telefon: 036871/288-31 oder 288-32) gerichtet werden.

Heldburg, den 20.11.2025

gez. i.A. Knopf

Steuerverwaltung