a) Grundsteuer A und B
Die Grundsteuerhebesätze der Mitgliedsgemeinden der VG „Heldburger Unterland“ (Städte Heldburg und Ummerstadt, Gemeinden Straufhain, Westhausen, Schlechtsart und Schweickershausen) gelten vorbehaltlich einer Änderung durch Festsetzung in den noch zu erlassenden Haushaltssatzungen unverändert auch im Jahr 2026 weiter.
Somit erfolgt hiermit die Festsetzung der Grundsteuer gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuer-gesetz (GrStG) in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren, Hundesteuer, Jagdsteuer und Gebühren für Kindertageseinrichtungen
Die Satzungen der nachfolgend genannten kommunalen Abgaben gelten vorbehaltlich von Satzungsänderungen unverändert auch in diesem Jahr weiter:
| Abgabeart | Fälligkeit |
| Friedhofsunterhaltungsgebühren | 01.07.2025 |
| Stadt Heldburg (Friedhöfe Bad Colberg, Billmuthausen, Gompertshausen, Heldburg, Holzhausen, Lindenau, Völkershausen), Stadt Ummerstadt, Gemeinden Straufhain, Schweickershausen, Westhausen |
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| Hundesteuer | 01.07.2026 |
| Städte Heldburg und Ummerstadt, Gemeinden Straufhain, Westhausen, Schlechtsart und Schweickershausen |
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| Jagdsteuer | 03.04.2026 |
| Gemeinde Schweickershausen |
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| Gebühren für Kindertageseinrichtungen | monatlich zum 10. |
| Elternbeitrag Kitas Gompertshausen und Heldburg Elternbeitrag und Getränkegeld Kitas Eishausen und Streufdorf Elternbeitrag und Verpflegungsgeld Kita Westhausen |
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Somit erfolgt hiermit die Festsetzung der vorgenannten Abgaben gem. § 1 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 ThürKAG in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.
Alle Abgaben sind mit der im zuletzt erteilten Abgabenbescheid festgesetzten Höhe und zu den dort genannten Fälligkeiten zur Zahlung fällig.
Änderungen der Besteuerungs- und Berechnungsgrundlagen oder in der Aufteilung der Fälligkeitsbeträge werden durch schriftliche Änderungsbescheide bekannt gegeben. Bis zu deren Bekanntgabe gilt diese Festsetzung.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachungen treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid für das Kalenderjahr 2026 zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der VG „Heldburger Unterland“ Widerspruch erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“, Häfenmarkt 164, 98663 Heldburg einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), d.h. der angeforderte Betrag ist trotzdem am Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig.
Alle Abgabepflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverkehr teilnehmen, haben die Forderungen so rechtzeitig zu überweisen, dass diese termingerecht auf einem der folgenden entsprechenden Konten eingehen:
| Kontoinhaber | IBAN | BIC |
| Stadt Heldburg | DE21 7709 1800 0001 5169 22 | GENODEF1LIF |
| DE11 8405 4040 1140 1007 90 | HELADEF1HIL |
| Gemeinde Schlechtsart | DE33 7709 1800 0001 5138 93 | GENODEF1LIF |
| Gemeinde Schweickershausen | DE96 7709 1800 0001 5137 29 | GENODEF1LIF |
| Gemeinde Straufhain | DE68 7709 1800 0001 7223 95 | GENODEF1LIF |
| DE78 8405 4040 1140 9002 22 | HELADEF1HIL |
| Stadt Ummerstadt | DE12 7709 1800 0001 5739 26 | GENODEF1LIF |
| DE77 8405 4040 1140 3001 01 | HELADEF1HIL |
| Gemeinde Westhausen | DE74 7709 1800 0001 5137 37 | GENODEF1LIF |
Geben Sie als Verwendungszweck wie bisher das in Ihrem Bescheid angegebene Kassenzeichen an.
Anfragen können an die Steuerverwaltung der VG „Heldburger Unterland“ (Telefon: 036871/288-31 oder 288-32) gerichtet werden.
Heldburg, den 20.11.2025
gez. i.A. Knopf
Steuerverwaltung