Sehr geehrte Bürger und Besucher der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der ruhende Verkehr im gesamten Verwaltungsgebiet durch das Ordnungsamt kontrolliert wird.
Es gibt immer wieder Verstöße bezüglich der Einhaltung des Parkverbots im Kreuzungs- und Einmündungsbereich sowie beim Parken auf den Gehwegen.
Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06. März 2013 in seiner gültigen Fassung ist Folgendes festgelegt.
| • | Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. |
| • | Das Parken ist unzulässig vor und hinter einer Kreuzung und Einmündung bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante. |
| • | Zum Parken und Halten ist der rechte Seitenstreifen (sofern vorhanden), dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen. |
| • | Auf dem Gehweg darf grundsätzlich nicht geparkt werden, es sei denn es wird erlaubt (erkennbar durch ein angebrachtes Schild) und dann auch nur in Fahrtrichtung. |
| • | Eine Durchfahrtsbreite von 3 m muss immer gewährleistet sein. |
Folgende Verwarngelder wurden durch den neuen Bußgeldkatalog, der am 09. November 2021 in Kraft getreten ist, festgelegt:
| Parken auf dem Gehweg | 55,00 € |
| Parken auf dem Gehweg mit Behinderung | 70,00 € + 1 Punkt |
| Parken auf der linken Fahrbahnseite | 15,00 € |
| Parken auf der linken Fahrbahnseite mit Behinderung | 25,00 € |
| Parken weniger als 5 Meter vor der Kreuzung/ Einmündung | 10,00 € |
| Parken weniger als 5 Meter vor der Kreuzung/ Einmündung mit Behinderung | 15,00 € |
| Halten auf dem Gehweg | 50,00 € |
| Halten auf der linken Fahrbahnseite | 10,00 € |
| Parken bei Verbotsschild 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art | 55,00 € |
Wir bitten Sie eindringlich um Berücksichtigung der Verkehrsregeln im Sinne aller Verkehrsteilnehmer!
Ihr Ordnungsamt der VG Heldburger Unterland