Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain in seiner Sitzung am 26.10.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen und die Gemeinde Straufhain erlässt diese:
§ 1
Name
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Straufhain“. Sie ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland mit Sitz in Heldburg.
(2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.
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| Straufhain OT Adelhausen |
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| Straufhain OT Eishausen |
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| Straufhain OT Linden |
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| Straufhain OT Massenhausen |
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| Straufhain OT Seidingstadt |
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| Straufhain OT Sophienthal |
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| Straufhain OT Steinfeld |
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| Straufhain OT Stressenhausen |
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| Straufhain OT Streufdorf |
§ 2
Gemeindegebiet
(1) Die Gemeinde Straufhain grenzt an die Gemeinden Stadt Heldburg, Westhausen, Schlechtsart, Römhild, Hildburghausen, Veilsdorf im Thüringischen und an Bad Rodach und Trappstadt im Bayrischen.
(2) Das Gemeindegebiet untergliedert sich in die Ortsteile Adelhausen, Eishausen, Massenhausen, Linden, Seidingstadt, Sophienthal, Steinfeld, Stressenhausen und Streufdorf.
§ 3
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
(1) Das Gemeindewappen zeigt in Gold auf einem grünen Berg ein gezinnter roter Turm, beseitet von einem grünen Eichen- und einem Buchenblatt.
(2) Die Flagge der Gemeinde ist längs in der Mitte geteilt. Die Gemeindefarben sind grün und gelb.
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift, links beginnend im oberen Drittel „Einheitsgemeinde Straufhain“ und oben im Zentrum die Aufschrift „Thüringen“. In der Mitte zeigt das Siegel unser Gemeindewappen.
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens bedarf der Genehmigung durch den Haupt- und Finanzausschuss.
§ 4
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über die wichtigsten Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten oder wenn dringende Angelegenheiten, die ortspezifischer Art sind, es erfordern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 v.H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Bedienstete der Gemeinde sowie Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, außerhalb der Tagesordnung stellen. Sollte keine Beantwortung möglich sein, ist innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Beantwortung vorzunehmen.
(4) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 10 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnern, Vereinen oder Verbänden mit Sitz in der Gemeinde Straufhain pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge können sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeinde info@gemeinde-straufhain.de eingehen. Einwohneranfragen sind auch ohne vorherige schriftliche Einreichung direkt in der Sitzung zulässig. Einwohneranfragen dürfen bis zu fünf einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens fünf Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
§ 6
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den im § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:
| 1. | Vergaben von | |
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| - | Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne vom § 1 Nr. 1 VOL-A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis zu 25.000,00 €, |
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| - | Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis zu 50.000,00 €, |
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| - | Leistungen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit bis 10.000,00 €, |
| 2. | Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreitet, | |
| 3. | Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis 5.000,00 €, | |
| 4. | die Umschuldung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen, | |
| 5. | die Bildung von Haushaltsresten, | |
| 6. | Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 20.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 10.000,00 €, | |
| 7. | Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 €,
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| 8. | Stundung bis zu 4.000,00 €,
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| 9. | Vermietungen und Verpachtungen allgemein üblicher Art mit einem jährlichen Entgelt bis zu 5.000,00 €, sofern der Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren hat und sich bei nicht erfolgter Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert, | |
| 10. | Käufe und Verkäufe von Grundstücken oder die Belastung von Grundstücken, sofern der Wert des Kaufes oder Verkaufes bzw. die Wertminderung durch die Belastung des jeweiligen gemeindlichen Grundstückes nicht mehr als 7.500,00 € beträgt, | |
| 11. | Käufe und Verkäufe von Grundstücken aufgrund von Straßenvermessungen und Straßenschlussvermessungen unabhängig von ihrem Wert, | |
| 12. | Zuwendungen und Zuschüsse der Stadt an Dritte bis zur Höhe der haushaltsrechtlichen Ermächtigung. | |
| 13. | Wird aufgrund einer Pandemie oder einer anderen Naturkatastrophe eine Stundung bei der Zahlung von Grund- oder Gewerbesteuern oder ein Antrag auf Stundung von Mietzahlungen durch den jeweiligen Zahlungspflichtigen gestellt und darf oder kann der Gemeinderat oder ein Ausschuss aus den gleichen Gründen nicht tagen, so darf der Bürgermeister abweichend von Ziffer 8 über die Stundung anstatt des Gemeinderates oder des sonst zuständigen Ausschusses in unbegrenzter Höhe entscheiden. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss ist vom Bürgermeister in der ersten Sitzung, welche auf den Wegfall der Hinderungsgründe stattfindet, zu unterrichten. | |
(3) Die grundsätzliche Bedeutung nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der ThürKO ist im Vollzug des Haushaltes dann nicht gegeben, wenn der jeweilige Einzelfall der Entscheidung, welcher nicht unter den obigen Ziffern 1 bis 11 aufgeführt ist, und eine Verpflichtung zur Zahlung von nicht mehr als 0,5 v.H. des jeweiligen Verwaltungshaushaltes erwarten lässt und keine Kosten für folgende Haushaltsjahre entstehen lässt.
(4) Im Einzelfall können weitere Angelegenheiten dem Bürgermeister mit dessen Zustimmung durch Beschluss des Gemeinderates zur Erledigung übertragen werden (§ 29 Abs. 4 ThürKO).
(5) In wichtigen Angelegenheiten hat der Bürgermeister das Recht, außerordentliche Sitzungen des Gemeinderates bzw. des zuständigen Ausschusses anzuberaumen. Vom Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters ist nur, entsprechend § 30 ThürKO, Gebrauch zu machen.
§ 8
Beigeordneter
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
(2) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
§ 9
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben
| 1. | einen Haupt- und Finanzausschuss, |
| 2. | einen Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss |
als beschließende Ausschüsse. Der Haupt- und Finanzausschuss hat neben dem Bürgermeister weitere 6 Mitglieder, der Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss hat neben dem Bürgermeister weitere 7 Mitglieder. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Ausschüsse setzen sich aus den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO gemäß deren personellen Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Gemeinderat zusammen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(3) Die Ausschusssitze werden nach dem H. - Niemeyer - Verfahren verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los, der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.
(4) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Gemeinderat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 3 auszugleichen. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder Zusammenschluss aus, so verliert er seinen Sitz im Ausschuss.
(5) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.
(6) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürKO der Bürgermeister inne, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der Stimmrecht hat.
§ 10
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist für die Beratung über die nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:
| 1. | Vorbereitung der Sitzungen und der Haushaltsdebatten des Gemeinderates, |
| 2. | Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, einschließlich wichtiger Personalangelegenheiten, |
| 3. | Koordination der Arbeiten aller Ausschüsse, |
| 4. | Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereiten der Haushaltssatzung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen, |
| 5. | Wesentliche umweltrelevante Angelegenheiten, soweit die Gemeinde zuständig ist, |
| 6. | Verkehrsentwicklungsplanung der Gemeinde, |
| 7. | Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, einschließlich des Fremdenverkehrs, |
| 8. | Angelegenheiten des Gewerbewesens, |
| 9. | Denkmal- und Heimatpflege, Kultur und Gemeinschaftspflege, Erwachsenenbildung und Jugendpflege und |
| 10. | Förderung der Träger der freien Wohlfahrtspflege, |
| 11. | Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen. |
(2) Soweit nicht der Bürgermeister entsprechend den Regelungen der ThürKO oder gemäß § 6 dieser Hauptsatzung zuständig ist, entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 der ThürKO in den folgenden Angelegenheiten im Einzelfall als beschließender Ausschuss:
| 1. | Die Auftragsvergaben von Einzelvorhaben des Vermögenshaushaltes, sofern sich der Gesamtaufwand bis zu 100.000,00 € beläuft, |
| 2. | die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben über 20.000,00 € und außerplanmäßiger Ausgaben über 10.000,00 € bis zu 50.000,00 € je Einzelfall, |
| 3. | den Verkauf von Grundstücken bei einem Wert bis zu 12.500,00 €, von Bauplätzen bis zu 12.500.00 €, über den Tausch und Erwerb von Grundstücken (auch bei Zwangsversteigerungen und der Ausübung des Vorkaufsrechts mit einem Wert bis zu 12.500,00 €) sowie über Miet- und Pachtverträge mit einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von über 5.000,00 € bis zu 20.000,00 €, |
| 4. | über die Niederschlagung von Forderungen von 2.000,00 € bis zu 20.000,00 € im Einzelfall, |
| 5. | über den Erlass von Forderungen von 2.000,00 € bis zu 10.000,00 € im Einzelfall, |
| 6. | über Stundungen von 4.000,00 € bis zu 20.000,00 € im Einzelfall, |
| 7. | über den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des durch die Gemeinde Straufhain zu tragenden Teiles des Vergleiches zwischen 5.000,00 € und 20.000,00 € liegt. |
| 8. | Geldanlagen aus Rücklagen bis zur Höhe von 50.000 Euro. |
§ 11
Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
(1) Der Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss ist für die Beratung über die nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:
| 1. | Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaues, der Ortsplanung, |
| 2. | Der Beschaffung von Baugelände, |
| 3. | Straßengrundabtretungen, |
| 4. | Angelegenheiten der Verkehrssicherheit. |
(2) Soweit nicht der Bürgermeister entsprechend den Regelungen der ThürKO oder gemäß § 6 dieser Hauptsatzung zuständig ist, entscheidet der Bau-, Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 der ThürKO in den folgenden Angelegenheiten im Einzelfall als beschließender Ausschuss:
| 1. | die Auftragsvergaben nach der VOB, UVgO oder VOF (nach erfolgter Ausschreibung), |
| 2. | Anträge auf Fördermittel, |
| 3. | Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, |
| 4. | Gemeindliches Einvernehmen für alle baulichen Maßnahmen in der Größenordnung bis Ein- und Zweifamilienhäusern und Wohnbauten bis zu 10 Wohneinheiten, |
| 5. | Gemeindliches Einvernehmen für Gebäude mit gewerblicher Nutzung bis 120.000,00 €, |
| 6. | Gemeindliches Einvernehmen zu Grundstücksteilungen, |
| 7. | Gemeindliches Einvernehmen zu Ausnahmen und Befreiungen von der Bau- und Werbeanlagensatzung und der Plakatierungssatzung, |
| 8. | Gemeindliches Einvernehmen zu Vorhaben im Außenbereich, |
| 9. | Gemeindliches Einvernehmen bei Nutzungsänderungen von Gebäuden, |
| 10. | Gemeindliches Einvernehmen bei Abrissmaßnahmen, |
| 11. | Angelegenheiten der Gemeinde als Träger für öffentliche Belange in bedeutsamen Vorhaben. |
§ 12
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, usw.) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 13
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu „Ehrenbürgern“ ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte, insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder ihr Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| 1. | Ehrenbürgermeister (Altbürgermeister) |
| 2. | Ehrenmitglied des Gemeinderates |
| 3. | Andere, die diese Aufzeichnungsgrundlage erfüllen, erhalten ihre zuletzt bzw. überwiegend ausgeübte Funktion mit dem Vorsatz „Ehren-„. |
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger, vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Verleihung des „Ehrenbürgerrechtes“ und der „Ehrenbezeichnung“ soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das „Ehrenbürgerrecht“ und die „Ehrenbezeichnung“ wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 14
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 15
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister der Gemeinde Straufhain erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 1.713,67 €.
(2) Der ehrenamtliche 1. Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 365,00 €.
(3) Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates:
| a) | Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30,00 €. | |
| b) | Der Sockelbetrag ist zu kürzen, wenn das Mitglied des Gemeinderates an Sitzungen des Gemeinderates oder dessen Ausschüssen, in denen es bestätigt ist, unentschuldigt fehlt. Die Kürzung des Sockelbetrages beträgt je unentschuldigtem Fehlen an Gemeinderatssitzungen je 20,00 € und an Ausschusssitzungen je 10,00 €. Die Berechnung wird durch die Gemeindeverwaltung vorgenommen. Die Mitglieder des Gemeinderates haben die Möglichkeit des Einspruches. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden. | |
| c) | Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und dessen Ausschüssen, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld von 25,00 €. Das Sitzungsgeld wird höchstens für 2 Sitzungen an einem Tag gezahlt. Die Zahlung des Sitzungsgeldes ist von der Unterschriftsleistung auf der Anwesenheitsliste abhängig. Gezahlt wird das Sitzungsgeld nur, wenn der Anwesende mindestens die Hälfte der Sitzungsdauer anwesend war. | |
| d) | Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls nach Buchstabe f) hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamtes von dem/der Bürgermeister/in angeordneten Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen, Fahrtkosten u.ä., sofern sie anfallen und geltend gemacht werden. | |
| e) | Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung: | |
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| der/die Vorsitzende eines Ausschusses | 60,00 € |
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| der/die Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion | 60,00 € |
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| Das Zusammentreffen von Funktionen bleibt unberührt. | |
| f) | Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Selbständig Tätige (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ThürKO) erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 18.00 Uhr gewährt. | |
| g) | Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte erfolgt nachträglich für ein Kalendervierteljahr. | |
(4) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht für Dienstreisen mit Genehmigung des/der Bürgermeisters/in Fahrgeld und Tagegeld entsprechend dem Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387, 399).
(5) Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände:
| a) | Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und Tagegelder entsprechend Abs. 4. | |
| b) | Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von | |
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| - | 25,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes |
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| - | 10,00 € Zuschlag für den Wahlvorsteher |
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| - | 5,00 € Zuschlag für den Schriftführer |
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| - | 15,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl). |
| c) | Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von | |
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| - | 25,00 E für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes |
|
| - | 10,00 € Zuschlag für den Briefwahlvorsteher |
|
| - | 10,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl). |
| d) | Wahlvorstände, die am auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln, oder um die Ermittlung abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 15,00 € | |
| e) | Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €. | |
| f) | Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Gemeindewahlausschusses. | |
| g) | Der Gemeindewahlleiter sowie der Stellvertreter des Gemeindewahlleiters erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 30,00 €. | |
| h) | Die in den Wahlgesetzen festgelegten Erfrischungsgelder werden auf die Entschädigung nach § 5 Ziff. 2 Abs. 1 ff angerechnet. | |
§ 16
Öffentliche Bekanntmachungen und
Unterrichtung der Einwohner
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland“ der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.
(2) Satzungen der Gemeinde sowie Beschlüsse des Gemeinderates werden durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Tag des Inkrafttretens bestimmt ist.
(3) Bestehen die Satzungen aus umfangreichen Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, so werden diese abweichend vom Abs. 1, wenn gesetzlich nicht eine andere Bekanntmachung bestimmt ist, während der Dienststunden der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, 98663 Heldburg zur öffentlichen Einsicht für die Dauer von 7 Tagen ausgelegt. Gegenstand, Ort, Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens einen Tag vor Beginn gemäß der Bestimmung des Absatzes 1 bekannt gemacht.
(4) Der Tag der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 bzw. der Tag der Auslegung und der Beendigung der Auslegung nach Abs. 3, die Vollendung und Bekanntmachung und das Inkrafttreten sind auf dem Original urkundlich zu vermerken.
(5) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Das Amtsblatt der Gemeinde Straufhain dient der Unterrichtung der Bürger der Gemeinde.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses (§ 35 Abs. 6 ThürKO) werden durch Aushang an folgender Verkündungstafel:
| Streufdorf: | Renkengasse, neben dem Rathaus |
bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(7) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(8) Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
§ 17
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.05.2020 außer Kraft.
Gemeinde STRAUFHAIN
Straufhain, den 08.01.2024
gez. Kempf — - Siegel -
Kempf
Bürgermeister