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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Hebesatz-Satzung Heldburg 2024

Satzung

über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt Heldburg (Hebesatz-Satzung)

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) einschließlich der letzten Änderungen, der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), einschließlich der letzten Änderungen in Verbindung mit den §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), einschließlich der letzten Änderungen und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 1834) einschließlich der letzten Änderungen hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 30.01.2024 die folgende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt Heldburg (Hebesatz-Satzung) beschlossen und die Stadt erlässt diese.

§ 1

Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)

313 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

412 v. H.

2.

Gewerbesteuer

395 v. H.

§ 2

Geltungsdauer

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Kalenderjahr 2024.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Hebesatz-Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Stadt Heldburg

Heldburg, den 22.04.2024

gez. Other

Bürgermeister  —  -Dienstsiegel-