Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Heldburg in seiner Sitzung am 11.12.2025 die folgende erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen und die Stadt erlässt diese:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Heldburg vom 25.10.2022 (Abl. Nr. 11 vom 11. November 2022 S. 2) wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 8 Abs. 3 Ziffer 1 erster Anstrich wird die Zahl „25.000,00“ durch die Zahl „30.000,00“ ersetzt | ||
| 2. | Im § 8 Abs. 3 Ziffer 1 zweiter Anstrich wird die Zahl „50.000,00“ durch die Zahl „75.000,00“ ersetzt. | ||
| 3. | Im § 8 Abs. 3 Ziffer 1 dritter Anstrich wird die Zahl „10.000,00“ durch die Zahl „30.000,00“ ersetzt. | ||
| 4. | Im § 14 Abs. 1 wird die Zahl „25,00“ durch die Zahl „30,00“ ersetzt. | ||
| 5. | Der § 14 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: | ||
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| „(5) Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Wahlausschüsse, der Wahlvorstände, der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände: | ||
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| a) | Die Mitglieder der Wahlausschüsse, der Wahlvorstände, der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und Tagegelder entsprechend der Thüringer Reisekostenverordnung. | |
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| b) | Die Mitglieder der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag oder Abstimmungstag eine Entschädigung in Höhe von | |
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| - | 35,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes/Abstimmungsvorstand |
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| - | 10,00 € Zuschlag für den Wahlvorsteher/Abstimmungsvorsteher |
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| - | 5,00 € Zuschlag für den Schriftführer |
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| - | 15,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes/Abstimmungsvorstandes bei verbundenen Wahlen/Abstimmungen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl). |
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| c) | Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes/Briefabstimmungsvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag/Abstimmungstag eine Entschädigung in Höhe von | |
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| - | 35,00 € für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes |
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| - | 10,00 € Zuschlag für den Briefwahlvorsteher/Briefabstimmungsvorsteher |
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| - | 10,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes/ Briefabstimmungsvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl). |
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| d) | Wahlvorstände/Abstimmungsvorstände, die am auf den Wahltag/ Abstimmungstag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln, oder um die Ermittlung abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 15,00 € | |
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| e) | Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer/Abstimmungshelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen/Abstimmungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €. | |
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| f) | Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses/Abstimmungsausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Gemeindewahlausschusses/Abstimmungsausschusses. | |
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| g) | Der Wahlleiter/Abstimmungsleiter sowie der Stellvertreter des Wahlleiters/Abstimmungsleiters erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 30,00 €.“ | |
| 6. | Im § 14 Abs. 6 wird die Zahl „223,00“ durch die Zahl „252,00“ ersetzt. | ||
| 7. | Der § 14 wird um den folgenden Absatz 10 ergänzt: | ||
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| „(10) Die ehrenamtlichen Austräger der Kurzeitung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € pro Monat. Diese Aufwandentschädigung wird in zwei gleichen Raten zu jeweils 60,00 € für die Monate Januar bis Juni am 20. Juni und für die Monate Juli bis Dezember am 20. Dezember eines jeden Jahres gezahlt.“ | ||
Artikel 2
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser ersten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten alle Geschlechter.
(2) Die erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Heldburg, den 23.02.2026
Stadt Heldburg
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