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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Sondernutzungsgebührensatzung

1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Westhausen

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung und des § 18 und § 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat Westhausen in seiner Sitzung am 13.02.2023 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Westhausen (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen und die Gemeinde erlässt diese:

Artikel I

Das Gebührenverzeichnis nach § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren

(Sondernutzungsgebührensatzung) der Gemeinde Westhausen

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/T

= pro Tag

P/W

= pro Woche

p/m2

= pro Quadratmeter

p/M

= pro Monat

p/J

= pro Jahr

Gebührentarif zu §§ 1 und 3 der Sondernutzungsgebührensatzung

Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 5,50 EURO, sofern der Gebührentarif keine anderen Mindestgebühren vorsieht.

A

Gebühren-

ziffer

B

Benutzungsart/Bezugsgröße für die Berechnung der Gebühr

C

Zeitraum für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr in EURO

I

Gruppe 1

Verlegung ober- und unterirdischer Leitungen aller Art, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, je angebrochene 20 m Länge

0,25 / W

Gruppe 2

Bauliche Anlagen, Baustelleneinrichtungen (einschließlich Schildern, Pfosten, Masten u.a.)

2.1.

-

auf Fahrbahnflächen und in Fußgängerzonen, je angef. m2 (Mindestgebühr 10,25 EURO)

0,31 / W

2.2.

-

auf Gehwegen und Plätzen, je angef. m2 (Mindestgebühr 10,25 EURO)

0,25 / W

2.3.

-

Schilder (außer Werbetafeln) bis 0,4 m2

2.3.1.

-

unbefristet

2,50 bis 10,-- p/J

2.3.2.

-

befristet

2,50 bis 5,-- p/W

2.4.

-

Schilder (außer Werbetafeln) über 0,4 m2

2.4.1.

-

unbefristet

25,-- bis 55,-- p/J

2.4.2.

-

befristet

5,-- bis 55,-- p/W

2.5.

-

Gerüste bis 10 m Frontlänge

2.5.1.

-

und bis zu 2 Monaten

Einmalig 25,--

2.5.2.

-

Für jeden weiteren Monat

15,--

2.6.

-

Gerüste über 10 m Frontlänge

2.6.1.

-

und bis zu 2 Monate

Einmalig 55,--

2.6.2.

-

Für jeden weiteren Monat

20,--

2.7.

-

Bauzäune und Zäune zur Sicherung von

2.7.1.

Gefahrenstellen bis 30 m2 umzäunte Fläche

20,-- p/M

2.7.2.

-

über 30 m2 bis 50 m2

45,-- p/M

2.7.3.

-

über 50 m2 bis 100 m2

85,-- p/M

2.7.4.

-

für jede weitere anfallenden 100 m2 Fläche

55,-- p/M

2.7.5.

-

bei gleichzeitiger Benutzung der Zäune zu Werbezwecken

doppelte Gebühr der Ziff. 2.7.1. bis 2.7.4.

2.8.

-

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten- oder -wagen je angef. m2

0,41/W

2.9.

-

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend

2.9.1.

-

bis zu 30 m2

10,-- p/W

2.9.2.

-

über 30 m2 bis zu 50 m2

25,-- p/W

2.9.3.

-

über 50 m2 bis zu 100 m2

35,-- p/W

2.9.4.

-

für jede weit. angef. 100 m2

55,-- p/W

2.9.5.

-

Lagerung von Material jeder Art

wie Ziff. 2.9.1. bis 2.9.4.

2.10.

-

Überfahren von Gehwegen in Anspruch genommene Flächen

2.10.1

-

bis zu 10 m²

10,-- p/ W

2.10.2.

-

über 10 m² bis zu 20 m²

20,-- p/W

2.10.3.

-

über 20 m² bis zu 50 m²

55,-- p/W

2.10.4.

-

über 50 m² bis zu 100 m²

105,-- p/W

2.10.5.

-

über 100 m²

255,-- p/W

2.11.

-

Aufgrabungen aller Art (ausgenommen Aufgrabungen i.S. § 10 Abs. 1 Sondernutzungssatzung) - pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1m)

2.11.1.

bis 1 m Breite

1,-- p/T mindestens

jedoch 2,50 p/W

2.11.2.

über 1 m Breite

1,50 p/T mindestens

jedoch 5,-- p/W

II

Gruppe 3

Bauliche Anlagen

3.1.

-

Kioske, Wartehallen mit Verkaufsbetrieb

55,- bis 2550,- p/M

3.2.

-

Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillons soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m2 überragte Fläche

5,-- bis 25,-- p/M

3.3.

-

Werbeanlagen und Werbeautomaten (einschließlich Personenwaagen) mit oder ohne festem Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, p/m2 genutzter Fläche

3.4.

-

auf Dauer

25,-- bis 255,- p/J

3.5.

-

vorübergehend

5,-- p/W

3.6.

-

Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden kann:

zu Ziff. 3.6. bis 3.10. Die Gebühr beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den Quadratmeter. Bei unbefristeter Sondernutzungserlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit, bei 99 Jahren Laufzeit und 4 %iger Verzinsung. Mindestgebühr: 25,-- p/J

3.7.

-

Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche mit einer Ausladung von über 0,30 m, je lfd. m

3.8.

-

Bauteile, innerhalb einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche, soweit diese mehr als 0,30 m bei Gebäudesockeln um mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen, je lfd. m

3.9.

-

Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,60 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen, je lfd. m

3.10.

-

Arkaden und Unterbauungen Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird, je lfd. m

III

Gruppe 4

Gewerbliche Veranstaltungen

4.1.

-

Ausstellungswagen

55,- p/W bis 105,- p/W

4.2.

-

Verkaufsstände p/m2 genutzter Fläche

4.3.

-

Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden Konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft p/m2 genutzter Fläche

5,-- p/W mind. 10,-- p/W

4.4.

-

in den Monaten Mai bis September

1,50 p/M

4.5.

-

in der übrigen Jahreszeit

1,-- p/M

4.6.

-

Ausstellungsstände und -Gegenstände vor Geschäften p/m2 genutzter Fläche

1,50 p/W

4.7.

-

Sonstige gewerbliche Veranstaltungen (unbeschadet Gebührenziff. 5.1. und 5.2.)

5,-- p/W/m² mind. 25,-- p/W

4.8.

-

Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche und kulturelle Veranstaltungen, welche im Interesse der Gemeinde liegen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden

je Plakatträger 0,50 p/ angef. Woche, mind. 5,-- je angef. Woche

4.9.

-

Fahnenmasten, Transparente u. a.

5,-- bis 15,-- p/W

4.10

-

Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen

25,-- bis 130,-- p/J

4.11.

-

Freistehende Schaustelleinrichtungen (Vitrinen usw.)

2,50 p/W/m², mind. 10,-- p/W

Gruppe 5

Übermäßige Straßenbenutzung im Sinne der StVO

5.1.

-

Motorsportliche Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung

105,- bis 255,- p/T

5.2.

-

Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke

25,-- p/T

Gruppe 6

Sonstige vorübergehende, nicht kommerzielle Sondernutzung

6.1.

-

Informationsstände - je Stand

2,50 p/T

-

Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im Interesse der Gemeinde liegen, kann die Gebühr um 50% ermäßigt werden.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Westhausen

Westhausen, den 20. April 2023

Neundorf  —  - Siegel -

Bürgermeister