Entsprechend der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Straufhain vom 29. Juli 2014, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der VG „Heldburger Unterland“ am 12. September 2014 wird hiermit auf die unbedingte Einhaltung o.g. Satzung hingewiesen.
IV. Grabstätten,
§ 14 - Nutzungsrechte
(1) Die Friedhofsverwaltung vergibt Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten. Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Grabnutzungsberechtigten ausgehändigt…
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Urnengrabstätten
(4) Urnenrasengräber in der Gestaltungsform mit Stein sind Urnenwahlgrabstätten, die sich auf einem besonderen Gräberfeld befinden und nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
d) Trauerfloristik kann an den hierfür vorgesehenen zentralen Plätzen abgelegt werden. …
§ 20 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften …
(4) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher,
b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem …
§ 23 - Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. …
§ 28 - Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen…
Um Einhaltung der Satzung wird gebeten.
Bei Rückfragen zur Umsetzung der Friedhofssatzung können Sie sich mit uns in Verbindung setzen.
Mitarbeiter Friedhofsverwaltung
VG Heldburger Unterland
Telefon: 036871-288 46