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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Amtsblatt Feuer

Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist genehmigungspflichtig.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nur für Brauchtumsfeuer (z. B. Sonnenwendfeuer, Osterfeuer) erteilt, die von einem Verein oder einer größeren Organisation durchgeführt werden. Diese Feuer sollen der Pflege des Brauchtums und der Wahrung der Tradition dienen und müssen öffentlich und für jedermann zugänglich sein. Der Antrag für das Brauchtums- oder Traditionsfeuer kann auf der Internetseite der VG Heldburger Unterland www.vg-heldburgerunterland.de heruntergeladen oder in der Verwaltungsgemeinschaft abgeholt werden. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Termin des Brauchtums- oder Traditionsfeuers beim Ordnungsamt der VG Heldburger Unterland eingehen.

Folgendes ist für das Brauchtums- oder Traditionsfeuer zu beachten: Als zulässiges Brennmaterial darf nur naturbelassenes, trockenes Holz wie Astwerk und Baumschnitt und fester Grillanzünder sein. Unzulässiges Brennmaterial sind Abfälle in Form von lackiertem, gestrichenem oder lasiertem Holz (z.B. Fensterstöcke, Türen, Möbel etc.), sämtliches Bau- und Abbruchholz, Holzpaletten, verleimtes Holz, Zäune, Obstkisten, Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras etc.), sonstiger Hausrat, Spanplatten, Faserplatten, Reifen, Dämmstoffe, Schalungsmaterial oder gar Kunststoffe und frischer Baum- oder Strauchschnitt.

Das Feuer muss immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Ältere Holz- und insbesondere Reisighaufen dürfen nicht direkt angezündet werden, denn sie sind eine bevorzugte Lebensstätte für viele Tiere wie Igel, Jungvögel, Lurche oder Kriechtiere.

Weiterhin sind die Auflagen der Genehmigung des jeweiligen Feuers zu beachten. Eine Nichtbeachtung des Vorstehenden führt zur Untersagung des Brauchtums- oder Traditionsfeuers.

Für Feuer anderer Art wird keine Genehmigung erteilt. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Feuer in einer Feuerschale oder Feuertonne zu entzünden (Durchmesser bis 1 Meter). Eine Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich. Jedoch darf die Verwendung von Feuerschalen, Feuerkörben und Feuertonnen nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt sowie das bereits oben aufgeführte unzulässige Brennmaterial ist nicht gestattet.

Ein Feuer ohne Genehmigung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden. Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten!