Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 210) in der jeweils gültigen Fassung und der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 1), in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schweickershausen in seiner Sitzung am 03.03.2026 folgende Satzung beschlossen und die Gemeinde Schweickershausen erlässt diese:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Gemeinde Schweickershausen errichtet zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach den §§ 1, 2, 3, 4, 10 und 11 des ThürBKG eine Feuerwehr. Die Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen ist eine öffentliche Feuerwehr und wird als freiwillige Feuerwehr geführt.
(2) Die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 10 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Schweickershausen“.
(3) Die Gesamtleitung der Feuerwehr obliegt dem Gemeindebrandmeister.
(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 15).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 28 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Schweickershausen die aktiven Feuerwehrangehörigen gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ThürBKG nach den geltenden Feuerwehr - Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. Die aktiven Feuerwehrangehörigen sind verpflichtet die Aus- und Fortbildungsangebote der Gemeinde, des Landkreises sowie des Landes anzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen.
(3) Die aktiven Feuerwehrangehörigen haben die Gemeinde in allen Bereichen des Brandschutzes sowie der allgemeinen Hilfe zu unterstützen. Insbesondere sind sie verpflichtet,
| 1. | an der Aus- und Fortbildung sowie an den Dienstversammlungen der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen, |
| 2. | bei Einsätzen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfeleistung mitzuwirken, sowie |
| 3. | bei großen Veranstaltungen in der Gemeinde Schweickershausen die Absicherung, insbesondere die Brandsicherheitswache durchzuführen. |
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Schweickershausen gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung, |
| 2. | Jugendabteilung, |
| 3. | Alters- und Ehrenabteilung. |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben auf dem Dienstweg dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung unverzüglich weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Schweickershausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Schweickershausen zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 2 ThürBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist auf dem Dienstweg schriftlich beim Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Abs. 4 und 6 ThürBKG nachzuweisen.
(5) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(6) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres |
| b) | dem Austritt, |
| c) | dem Ausschluss. |
(2) Sofern es die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erfordert, kann der Bürgermeister auf Antrag des jeweiligen Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres genehmigen.
(3) Der Austritt muss schriftlich dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.
(4) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen.
(5) Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund Führer und Unterführer nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters von Ihrer Funktion entbinden (§ 18 Abs. 7 ThürBKG).
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister und dessen Stellvertreter.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen im Dienst eingesetzt werden. An Einsätzen dürfen Sie erst teilnehmen, wenn sie die Grundausbildung Teil 1 nach Ziffer 2.1.1 der FwDV 2 abgeschlossen haben.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes werden Reisekosten in Anwendung des § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr - Entschädigungsverordnung vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), in der jeweils gültigen Fassung erstattet.
(6) Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für besondere Aufwendungen, im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen, wird durch eine gesonderte Satzung geregelt.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm:
| a. | eine Ermahnung, |
| b. | einen schriftlichen Verweis |
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(2) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen entlassen; für den Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters von ihrer Funktion entbinden. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 zählen z.B. das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen, unkameradschaftliches Verhalten oder Beleidigung von Vorgesetzten.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend). |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schweickershausen führt den Namen „Jugendfeuerwehr Schweickershausen“.
(2) Die Jugendfeuerwehr Schweickershausen ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Schweickershausen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
(4) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind jeweils die Angehörigen der Einsatzabteilung. Der Jugendwart muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
§ 11
Gemeindebrandmeister,
stellvertretender Gemeindebrandmeister
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen ist der Gemeindebrandmeister.
(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Schweickershausen ernannt. Die Ernennung des Gemeindebrandmeisters zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Schweickershausen erfolgt durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister ist an die Wahl durch die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gebunden.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 13 und 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nach der ThürFwOrgVO besitzt.
(5) Der Gemeindebrandmeister ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Schweickershausen ernannt.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Jugendfeuerwehrwart und dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen einladen.
(4) Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Abs. 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Wahl des Gemeindebrandmeisters,
des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Zum Wahlleiter kann nur bestimmt werden, wer selber nicht zu Wahl steht.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart werden einzeln gewählt. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Gibt es mehr als zwei Kandidaten und erhält keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Kommt es hierbei zu einer Stimmengleichheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Wahlleiter zu unterzeichnen und die richtige Durchführung der Wahlhandlung zu bestätigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters und seines Stellvertreters, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.
§ 15
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und weitere Einwohner der Gemeinde Schweickershausen können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Die Feuerwehrvereine sollen nach Maßgabe des Haushaltes gefördert werden. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 16
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Schweickershausen richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 17
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| b) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| c) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| d) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| e) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG), |
| f) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| g) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| b) | die Art der Alarmierung, |
| c) | den Sammlungsort, |
| d) | die Ablösung und Versorgung, |
| e) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| f) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| g) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
§ 18
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 19
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Verwaltungsgemeinschaft.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schweickershausen vom 13.06.2017 außer Kraft.
Gemeinde Schweickershausen
Schweickershausen, den 16.04.2026
Fischer ⇔ - Siegel -
Bürgermeister