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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Hauptsatzung 2022

Hauptsatzung der Gemeinde Schweickershausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schweickershausen in der Sitzung am 22.11.2022 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen Schweickershausen.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde führt kein eigenes Wappen.

(2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift im oberen Halbbogen - Thüringen -, im unteren Halbbogen - Gemeinde Schweickershausen - und zeigt das Landeswappen.

§ 3

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 10 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnern, Vereinen oder Verbänden mit Sitz in der Gemeinde Schweickershausen pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (post@vg-heldburgerunterland.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu zwei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 2 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 5

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Bürgermeister erledigt als laufende Angelegenheiten folgende alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

Vergaben von:

-

Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne vom § 1 Nr. 1 VOL-A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis zu 5.000,00 €,

-

Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis zu 20.000,00 €,

-

Leistungen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit bis 2.500,00 €,

2.

Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreitet,

3.

Abschluss von gerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 5.000,00 € und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 500,00 €,

4.

die Umschuldung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen,

5.

die Bildung von Haushaltsresten,

6.

Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 4.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 2.000,00 €,

7.

Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 €,

8.

Stundung bis zu 5.000,00 €,

9.

Vermietungen und Verpachtungen allgemein üblicher Art mit einem jährlichen Entgelt bis zu 6.000,00 €, sofern der Vertrag eine Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit von nicht mehr als zwei Jahren hat und sich anschließend bei nicht erfolgter Kündigung um nicht mehr als jeweils um ein Jahr verlängert,

10.

Käufe und Verkäufe von Grundstücken oder die Belastung von Grundstücken, sofern der Wert des Kaufes oder Verkaufes bzw. die Wertminderung durch die Belastung des jeweiligen gemeindlichen Grundstückes nicht mehr als 2.500,00 € beträgt,

11.

Käufe und Verkäufe von Grundstücken aufgrund von Straßenvermessungen und Straßenschlussvermessungen unabhängig von ihrem Wert.

12.

Zuwendungen und Zuschüsse der Gemeinde an Dritte bis zur Höhe der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

(4) Die grundsätzliche Bedeutung nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der ThürKO ist im Vollzug des Haushaltes dann nicht gegeben, wenn der jeweilige Einzelfall der Entscheidung, welcher nicht unter den obigen Ziffern 1 bis 12 aufgeführt ist, und eine Verpflichtung zur Zahlung von nicht mehr als 0,25 v.H. des jeweiligen Verwaltungshaushaltes erwarten lässt und keine Kosten für folgende Haushaltsjahre entstehen lässt.

(5) Im Einzelfall können weitere Angelegenheiten dem Bürgermeister mit dessen Zustimmung durch Beschluss des Gemeinderates zur Erledigung übertragen werden (§ 29 Abs. 4 ThürKO).

(6) In wichtigen Angelegenheiten hat der Bürgermeister das Recht, außerordentliche Sitzungen des Gemeinderates anzuberaumen. Vom Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters ist nur, entsprechend § 30 ThürKO, Gebrauch zu machen.

§ 7

Beigeordnete

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 8

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 9

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 10

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 11

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(3) Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(4) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände:

a)

Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und Tagegelder entsprechend der Thüringer Reisekostenverordnung.

b)

Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

-

25,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

-

10,00 € Zuschlag für den Wahlvorsteher

-

5,00 € Zuschlag für den Schriftführer

-

15,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl).

c)

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

-

25,00 € für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes

-

10,00 € Zuschlag für den Briefwahlvorsteher

-

10,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (z.B. Europawahl und Kommunalwahl).

d)

Wahlvorstände, die am auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln, oder um die Ermittlung abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 15,00 €

e)

Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.

f)

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Gemeindewahlausschusses.

g)

Der Wahlleiter sowie der Stellvertreter des Wahlleiters erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 30,00 €.

h)

Die in den Wahlgesetzen festgelegten Erfrischungsgelder werden auf die Entschädigung angerechnet.“

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der ehrenamtliche Bürgermeister von 500,00 Euro,

-

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 100,00 Euro,

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 12

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland“ der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der folgenden Verkündungstafel:

Schweickershausen - Ortsmitte am Park

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln gemäß Absatz 2.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme zu vermerken und durch Unterschrift zu bescheinigen.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 3 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 13

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 14

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.01.2007 in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schweickershausen vom 28.04.2021 außer Kraft.

Gemeinde Schweickershausen

Schweickershausen, den 05.05.2023

Fischer

Bürgermeister — - Siegel -