Aufgrund der § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in der jeweils gültigen Fassung und des § 35 der Friedhofssatzung der Gemeinde Westhausen vom 22.05.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen in der Sitzung vom 14.04.2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Westhausen vom 22.05.2025 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | Bei Erstbestattungen | |
| 1. | der Ehegatte, |
| 2. | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, |
| 3. | die Kinder, |
| 4. | die Eltern, |
| 5. | die Geschwister, |
| 6. | die Enkelkinder, |
| 7. | die Großeltern, |
| 8. | der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| 9. | die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. | |
| c) | wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 05.02.2009 (GVBl. Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 24) in der jeweils gültigen Fassung und des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 9 Jahren | 115,00 € |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 9 Jahre | 450,00 € |
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes (auch Urnenrasengrabstätte mit Platte) werden erhoben:
| - | für die Nutzungsdauer von 20 Jahren ohne Verlängerung | 214,00 € |
§ 6
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Einzelwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Einzelgrabstelle | 450,00 € |
| b) | Tiefgrab | 800,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Familienwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
— 800,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (auch Urnenrasengrabstätte mit Stein) werden folgende Gebühren erhoben:
— 214,00 €
(4) Für die Überlassung einer Grabstelle auf der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme namenlose Bestattung) werden folgende Gebühren erhoben:
| - | beinhaltet das Nutzungsrecht und die Friedhofs- unterhaltungsgebühr für die gesamte Liegezeit | 500,60 € |
§ 7
Friedhofunterhaltungsgebühr (FUG)
(1) Für die regelmäßige Nutzung aller Einrichtungen auf dem Friedhof, die Bewirtschaftung der öffentlichen Wege und Grünflächen, die jährlichen Kontrollen der Standfestigkeit der Grabmale sowie die Kosten aller sonstigen Instandsetzungstätigkeiten wird für alle Grabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Westhausen, für die ein Nutzungsrecht besteht, eine jährliche Gebühr erhoben.
Ausgenommen sind hiervon Grabstätten unter § 6 Abs. 4.
(2) Die Friedhofunterhaltungsgebühr beträgt jährlich:
| - | für eine Einzelgrabstätte | 16,00 € |
| - | für eine Familiengrabstätte | 25,00 € |
| - | für eine Kindergrabstätte | 8,00 € |
| - | für eine Urnengrabstätte | 10,00 € |
(3) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts kann die Friedhofsunterhaltungsgebühr auch einmalig für die gesamte Ruhezeit an der erworbenen Grabstätte beglichen werden.
(4) Für Grabnutzungsrechte, welche vor dem 01.07. eines Kalenderjahres beendet werden bzw. welche nach dem 30.06. neu entstehen, beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr 50 v.H. der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr.
(5) Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres - frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids - fällig und an die Gemeinde Westhausen zu entrichten
(6) Der Abgabenbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung durch die Gemeinde Westhausen aufgrund geänderter Abgabengrundlagen erfolgt.
§ 8
Erwerb einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | bei Einzelwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 23,00 € |
| b) | bei Familienwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 44,00 € |
| c) | bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 32,00 € |
| d) | bei Kindergrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 8,00 € |
§ 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte auf Antrag durch den Bauhof der Gemeinde Westhausen nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger werden für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten u. Ä. folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei Einzelgräbern | 142,00 € |
| b) | Bei Familiengräbern | 189,00 € |
| c) | Bei Urnengräbern und Kindergräbern | 118,00 € |
§ 10
Verwaltungsgebühren
Für die Verwaltung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Westhausen werden Verwaltungsgebühren erhoben für:
| a) | Erteilung einer Umbettungsgenehmigung | 50,00 € |
| b) | Genehmigung zum Setzen eines Grabmales | 50,00 € |
| c) | Genehmigung zum Ändern eines Grabmales | 25,00 € |
| d) | Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde | 25,00 € |
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung trifft am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Westhausen vom 06.04.1992, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 04.08.2008 außer Kraft.
Gemeinde Westhauen
Westhausen, den 22.05.2025
Neundorf
Bürgermeister — (Siegel)