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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Hundesteuersatzung Schlechtsart 2023

Satzung

für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schlechtsart

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), sowie der §§ 2, 5, 17, 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlechtsart in seiner Sitzung am 26.04.2023 die folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schlechtsart beschlossen und die Gemeinde Schlechtsart erlässt diese:

§ 1 - Steuertatbestand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Das Steuerjahr ist gleichbedeutend mit dem Kalenderjahr.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.

(3) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Hundehalter ist auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass für diesen Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer entrichtet bzw. Steuerfreiheit gewährt wird. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der zuständigen Behörde der Gemeinde oder bei einer von diesem Amt bestimmten Stelle abgegeben wird.

(4) Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird.

(5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 2 - Steuerfreiheit

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1.

Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,

2.

Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.

Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.

Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.

Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Hunde, die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.

Hunde in Tierhandlungen.

§ 3 - Entstehung und Fälligkeit der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

(2) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Abgabenbescheid festgesetzt.

(3) Die Steuer ist jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres - frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids - fällig und an die Gemeinde zu entrichten.

(4) Der Abgabenbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung durch die Gemeinde aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt.

§ 4 - Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

1.

für den ersten Hund

40,00 Euro

2.

für den zweiten und jeden weiteren Hund

50,00 Euro

3.

für Hunde, für die die Steuer nach §§ 5 und 6 ermäßigt wird:

20,00 Euro.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 5 jährlich

1.

für den ersten gefährlichen Hund

500,00 Euro,

2.

für den zweiten gefährlichen Hund

750,00 Euro,

3.

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000,00 Euro.

(3) Neben einem gefährlichen Hund oder mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 erhoben.

(4) Für Hunde, welche vor dem 01.07. eines Steuerjahres abgemeldet bzw. nach dem 30.06. angemeldet werden, beträgt der Steuersatz 50 v. H. des Steuersatzes nach Abs. 1 bis 3.

§ 5 - Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde, bei denen die Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde auf Grund von § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde.

§ 6 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist ermäßigt für

1.

Hunde, die in Einöden und Weilern (Absatz 2) gehalten werden.

2.

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

(3) Jeder Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 7 - Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die ermäßigte Steuer nach § 4 Absatz 1 Nr. 2.

§ 8 - Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen und die Züchtersteuer werden nur auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise gewährt.

(2) Eine Steuerbefreiung nach § 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach §§ 6 und 7 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(3) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so gelten folgende Regelungen:

1.

Tritt ein Ermäßigungs- oder Befreiungsgrund vor dem 01.07. eines Steuerjahres ein, bzw. fällt nach dem 30.06. weg, so ist die Steuervergünstigung für das gesamte Steuerjahr anzusetzen.

2.

Tritt ein Ermäßigungs- oder Befreiungsgrund nach dem 01.07. eines Steuerjahres ein, bzw. fällt vor dem 30.06. weg, so ist für das gesamt Steuerjahr die reguläre (nicht-vergünstigte) Steuer zu zahlen.

(4) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

§ 9 - Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 10 - Anzeigepflicht

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist, bei der zuständigen Behörde der Gemeinde anzumelden.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 3 (Hund in Pflege oder Verwahrung oder auf Probe oder zum Anlernen) muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(4) Bei der An-, Um-, bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter anzugeben:

a)

Name, Vorname und Adresse des Hundehalters

b)

Beginn der Haltung im Gebiet der Gemeinde

c)

Rasse, Geschlecht, Farbe, Alter bzw. Wurfdatum des Hundes

d)

Chip-Nr. des Hundes (außerdem ist der jeweilige Nachweis (z.B. Impfausweis, Aufkleber Transpondernummer) vorzuzeigen)

e)

Name und Versicherungsnummer der Hundehalterhaftpflichtversicherung (außerdem ist der jeweilige Nachweis (Versicherungsschein) vorzuzeigen)

f)

ggf. Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers

g)

Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung sowie

h)

ggf. Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters.

(5) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verendet ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der zuständigen Behörde der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

(6) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. § 2 oder eine Steuerermäßigung gem. §§ 6 und 7 weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei der zuständigen Behörde der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 11 - Steueraufsicht

(1) Die zuständige Behörde der Gemeinde übersendet bei Anmeldung eines Hundes mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke für jeden Hund. Der Hundehalter darf außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes Hunde nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde der Gemeinde die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag kostenpflichtig eine neue ausgehändigt.

(2) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die zuständige Behörde der Gemeinde in von ihr bestimmten Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen und Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen sowie vom Hundehalter selbst einholen (§ 93 Abgabenordnung AO). Diese sind verpflichtet, den Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 93 Abgabenordnung AO), ebenso bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung nach § 10 wird hiervon nicht berührt. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses und der Datenschutzbestimmungen zulässig.

(3) Wird im Rahmen der Besteuerung festgestellt, dass der Halter eines oder mehrerer Hunde seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder dieser einen oder mehrere Hunde an einen, in einer anderen Gemeinde ansässigen Erwerber übereignet, so ist die zuständige Behörde der Gemeinde berechtigt, Kontrollmitteilungen zu versenden.

§ 12 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 10 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt,

2.

entgegen § 10 Abs. 6 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -vergünstigung nicht anzeigt,

3.

entgegen § 11 Abs. 1 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt,

4.

entgegen § 11 Abs. 2 der Satzung den Beauftragten der zuständigen Behörde der Gemeinde auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder

5.

entgegen § 10 Abs. 5 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 13 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schlechtsart vom 13.01.1999 außer Kraft.

Gemeinde Schlechtsart

Schlechtsart, den 15.06.2023

gez. Braun  —  - Siegel-

Bürgermeister