Gemäß § 8 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland vom 18.08.2021 steht die Wasserentnahme an öffentlich zugänglichen Brunnen und Brunnenanlagen grundsätzlich jedermann zu, jedoch nur in sehr geringen Mengen, durch Schöpfen mit Handgefäßen (z. B. Gießkanne). Eine Entnahme durch Leitungen, mit Pumpen oder anderen Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Die Kommunen sind von diesem Verbot ausgenommen. Ausnahmen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland schriftlich beantragt werden. Dies können Sie per Post an VG Heldburger Unterland z.Hd. Ordnungsamt, Häfenmarkt 164 in 98663 Heldburg oder per E-Mail an ordnungsamt@vg-heldburgerunterland.de senden.