Auf der Grundlage der §§ 14 und 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBI. S. 277, 288), in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen in seiner Sitzung am 14.04.2025 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für Einrichtungen der Gemeinde Westhausen:
Mehrzweckgebäude „Altes Brauhaus" (1),
Saal der Gaststätte (2),
Gaststätte (3)
§1
Allgemeine Bestimmungen
(1), (2), und (3) sind Einrichtungen der Gemeinde Westhausen zur Förderung und Verbesserung des sozialen und kulturellen Lebens in der Gemeinde Westhausen. (1) - (3) stehen mit deren Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeiern, Vereinen und Verbänden sowie sonstigen Vereinigungen für gemeinnützige, insbesondere soziale und kulturelle Zwecke und zur Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. Des Weiteren stehen sie den örtlichen Organisationen der politischen Parteien zur Verfügung.
§ 2
Vergabe der Räumlichkeiten
(1) Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt privatrechtlich und unter Ausschluss von Ersatz- und Haftungsansprüchen gegenüber der Gemeinde Westhausen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde beruhen.
(2) Die Vergabe der Räumlichkeiten erfolgt durch den zuständigen Bediensteten der Gemeinde Westhausen mittels eines Mietvertrags.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Räume besteht nicht.
(4) Die Gemeinde Westhausen hat ein uneingeschränktes bevorzugtes Nutzungsrecht für eigene Veranstaltungen und solche, deren Durchführung der Gemeinde obliegen.
§ 3
Benutzung
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen.
Sofern bis zum Beginn der Veranstaltung vom Benutzer keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Benutzer selbst im ordnungsgemäßen Zustand übernommen.
(2) Die Benutzer haben für ihre Veranstaltungen rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle etwaigen Genehmigungen einzuholen.
Insbesondere sind die Benutzer verpflichtet, bei Musikdarbietungen (gleich welcher Art) die Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen.
(3) Die Benutzer verpflichten sich, sämtliche gesetzliche Vorschriften bzw. aufgrund von Rechtsverordnungen oder Satzungen zu berücksichtigenden Bestimmungen zu beachten. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Eindämmung von Seuchen und Pandemien. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften kann die Gemeinde Westhausen die Nutzung der Räumlichkeiten mit sofortiger Wirkung untersagen.
(4) Die Benutzer haben selbst oder durch eine verantwortliche Person sicherzustellen, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß verläuft.
(5) Die Benutzer sind verpflichtet, für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen sowie Beschädigungen und Verluste unaufgefordert bei Rückgabe der Schlüssel dem/r verantwortlichen Mitarbeiter/-in der Gemeinde Westhausen zu melden. Zerbrochene und beschädigte Einrichtungsgegenstände sind zu ersetzen.
(6) Die Reinigung der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten erfolgt durch den Nutzer.
§ 4
Benutzungsentgelte und Betriebskostenpauschale
(1) Es wird bei der Anmietung von Räumlichkeiten entsprechend § 2 ein Mietvertrag abgeschlossen und ein Benutzungsentgelt für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag vereinbart.
(2) Dauerhafte Nutzer (Vereine, sonstige Personen/Vereinigungen) der Einrichtungen (1), (2) und (3) erhalten einen separaten Mietvertrag mit auf die jeweilige Nutzung angepassten Konditionen. Alle Vertragsbestandteile werden zwischen den vertretungsberechtigten Personen der jeweiligen Nutzer und dem Bürgermeister ausgehandelt.
(3) Für alle anderen Nutzungen, die einem wirtschaftlichen Zweck mit Gewinnabsicht dienen, wird ein Benutzerentgelt in 1,5-facher Höhe geltend gemacht.
(4) Für die nichtgewerbliche private einmalige Nutzung, wie bspw. Familienfeiern etc., wird folgendes Benutzerentgelt inkl. Betriebskostenpauschale erhoben:
Benutzerentgelte für die Einrichtungen (1) - (3)
| Räumlichkeit | Benutzerentgelt | |
| MZG „Altes Brauhaus" | 1/2 Tag | 50,00 € |
| 1 Tag | 90,00 € | |
| Saal der Gaststätte |
| 150,00 € |
| Gaststätte | 1/2 Tag | 50,00 € |
| 1 Tag | 90,00 € | |
(5) Entgeltschuldner ist derjenige, der die Nutzung der Räumlichkeit beantragt.
(6) Das Benutzerentgelt ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto der Gemeinde Westhausen zu begleichen.
§ 5
Haftungsregelung
(1) Die Benutzer haften für alle Schäden (Sach- und Personenschäden), die der Gemeinde Westhausen durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten an den überlassenen Räumlichkeiten entstehen.
Des Weiteren haften die Benutzer für alle Schäden, die Dritten durch die Benutzung entstehen können. Die Benutzer haben die Gemeinde Westhausen in diesen Fällen von der Haftung freizustellen.
(2) Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde Westhausen keine Haftung.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachung
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist öffentlich bekannt zu machen und jedem Benutzer einer Einrichtung oder eines Gegenstandes der Gemeinde Westhausen zur Einsicht zu geben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.