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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Stadt Heldburg

über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid „Stoppt den Solarpark Einöd“ am 27.09.2025

1.

Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid „Stoppt den Solarpark Einöd“ wird in der Zeit vom 08.09.2025 bis zum 12.09.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt, Zimmer 111, Häfenmarkt 164, 98663 Heldburg für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Abstimmungsberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Abstimmungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist.

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, sodass die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät ermöglicht wird.

2.

Jeder Abstimmungsberechtigte, der das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 08.09.2025 bis zum 12.09.2025 Einwendungen gegen das Abstimmungsverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Einwohnermeldeamt, Häfenmarkt 164, 98663 Heldburg, schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.09.2025 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Abstimmungsverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an dem Bürgerentscheid im Wege der Briefabstimmung teilnehmen.

5.

Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag,

5.1.)

ein in das Abstimmungsverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter oder

5.2.)

ein nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Abstimmungsrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses bekannt wird.

6.

Abstimmungsscheine können von in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten bis zum 26.09.2025, bis 18.00 Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Einwohnermeldeamt, Häfenmarkt 164, 98663 Heldburg, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 27.09.2025, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.

7.

Wer den Abstimmungsscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Abstimmungsberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Abstimmungsschein erhält der Abstimmungsberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen Abstimmungsbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Abstimmungsscheins angegeben ist, sowie

-

ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Die Abholung von Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung muss der Abstimmende den Abstimmungsbrief so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag, dem 28.09.2025 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefabstimmung sind dem Merkblatt für die Briefabstimmung zu entnehmen.

Heldburg, den 24.07.2025

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