Auf der Grundlage der §§ 14 und 26 Abs. 2 Nr. 10 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain in seiner Sitzung am 08.07.2025 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für Einrichtungen der Gemeinde Straufhain - hier speziell Folgende:
Kulturhaus Linden (1),
Kulturhaus Eishausen (2),
Straufhain-Center Streufdorf (3),
Bürgerhaus Seidingstadt (4),
Bürgerhaus Sophienthal (5)
Kirchenschule Streufdorf (6)
Backhäuser (7) in den Orten Adelhausen, Linden, Stressenhausen, Eishausen, Massenhausen, Steinfeld, Seidingstadt, Streufdorf.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1), (2), (3), (4), (5), (6) und (7) sind Einrichtungen der Gemeinde Straufhain zur Förderung und Verbesserung des sozialen und kulturellen Lebens in der Gemeinde Straufhain. (1) - (5) stehen mit deren Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeiern, Vereinen und Verbänden, sowie sonstigen Vereinigungen für gemeinnützige, insbesondere soziale und kulturelle Zwecke und zur Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. Des Weiteren stehen sie den örtlichen Organisationen der politischen Parteien zur Verfügung.
§ 2
Vergabe der Räumlichkeiten
| 1. | Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt privatrechtlich und unter Ausschluss von Ersatz- und Haftungsansprüchen gegenüber der Gemeinde Straufhain, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde beruhen. |
| 2. | Die Vergabe der Räumlichkeiten erfolgt mittels Mietvertrag. |
| 3. | Die Räume in (6) werden durch gesonderten Vertrag an einen gemeinnützigen Verein bzw. ortsansässige Gruppierungen über einen längeren Zeitraum vergeben. Die Backhäuser (7) können durch gesonderten Vertrag an einen gemeinnützigen Verein bzw. ortsansässige Gruppierung über einen längeren Zeitraum vergeben werden. Eine feste Vergabe der Räume Saal, Gaststättenraum, Küche und die dazugehörigen Nebenräume in den Gebäuden KH Linden, KH Eishausen und SC Streufdorf ist ausgeschlossen. |
| 4. | Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Räume besteht nicht. |
| 5. | Die Gemeinde Straufhain selbst hat ein uneingeschränktes bevorzugtes Nutzungsrecht für eigene Veranstaltungen und solche, deren Durchführung der Gemeinde obliegen. |
| 6. | Betriebskostenzeiten werden in Sommer und Winter untergliedert. Die Sommerzeit gilt vom 1. April bis 31. Oktober und die Winterzeit vom 01. November bis 31. März eines Jahres. |
§ 3
Benutzung
| 1. | Die Benutzer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Sofern bis zum Beginn der Veranstaltung vom Benutzer keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Benutzer selbst im ordnungsgemäßen Zustand übernommen. |
| 2. | Die Benutzer haben für ihre Veranstaltungen rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle etwaigen Genehmigungen einzuholen. Insbesondere sind die Benutzer verpflichtet, bei Musikdarbietungen (gleich welcher Art) die Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen. |
| 3. | Die Benutzer verpflichten sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften bzw. aufgrund von Rechtsverordnungen oder Satzungen zu berücksichtigenden Bestimmungen zu beachten. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzgesetztes, die Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Einhaltung der jeweils gültigen Verfügungen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften kann die Gemeinde Straufhain die Nutzung der Räumlichkeiten mit sofortiger Wirkung untersagen. |
| 4. | Die Benutzer haben selbst oder durch eine verantwortliche Person sicherzustellen, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß verläuft. |
| 5. | Die Benutzer sind verpflichtet, für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen, Beschädigungen und Verluste unaufgefordert bei Rückgabe der Schlüssel dem/r verantwortlichen Mitarbeiter der Gemeinde Straufhain zu melden. Zerbrochene und beschädigte Einrichtungsgegenstände sind zu ersetzen. |
| 6. | Die Reinigung der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten erfolgt wahlweise durch den Nutzer selbst oder die Gemeinde Straufhain. Die Benutzer haben im Falle der Reinigung durch die Gemeinde Straufhain die entstehenden Reinigungskosten zu erstatten. Diese können bei Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung abgefragt werden. Den Benutzern obliegt jedoch eine Aufräumungspflicht, dazu gehören u.a. die Beseitigung von Schmutz und Unrat, sofern dieser im besonderen Maße entstanden ist. |
§ 4
Benutzungsentgelte, Betriebskosten und Kaution
| 1. | Es wird bei Anmietung von Räumlichkeiten entsprechend § 1 ein Mietvertrag abgeschlossen und Benutzungsentgelt, Betriebskosten und Kaution für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag vereinbart. |
| 2. | Ortsansässige eingetragene gemeinnützige Vereine oder ihnen gleichgestellte Vereinigungen erhalten einmal pro Jahr die kostenfreie Nutzung des Saals oder des Mehrzweckraumes (Gaststättenbereiches) in den Einrichtungen (1) - (4) zur Durchführung ihrer Jahreshauptversammlungen. |
| 3. | Für die nichtgewerbliche Nutzung durch Vereine oder gemeinnützige Organisationen zu Proben, Versammlungen, Ausstellungen (ohne Eintritt), Vorträge (ohne Eintritt), Babybasare und vergleichbare Veranstaltungen werden diese von Entgeltzahlungen befreit und zahlen eine Betriebskostenpauschale gemäß Pkt. 6. |
| 4. | Für Veranstaltungen wie Kirmes oder Fasching werden 75 % der Entgelte für die Nutzung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten erhoben. Die Betriebskosten sind in voller Höhe zu zahlen. |
| 5. | Für alle anderen Nutzungen die einem wirtschaftlichen Zweck mit Gewinnabsicht dienen, werden Entgelte und Betriebskosten in doppelter Höhe geltend gemacht. |
| 6. | Für die nichtgewerbliche private Nutzung (z.B. Familienfeiern) werden je Veranstaltung folgende Entgelte und Betriebskosten erhoben: |
Straufhain-Center Streufdorf, Kulturhaus Linden und Kulturhaus Eishausen
| Saal | Mehrzweck- raum | Küche inkl. Betriebs- kosten | Teeküche |
| Benutzerentgelt | 100,00 € / Tag | 40,00 € / Tag |
| 15,00 € / Tag |
| Betriebskosten Sommer | 20,00 € / Tag | 15,00 € / Tag | 30,00 € / Tag | 10,00 € / Tag |
| Betriebskosten Winter | 35,00 € / Tag | 25,00 € / Tag | 40,00 € / Tag | 10,00 € / Tag |
| Im Falle von Vor- oder Nachbereitungstagen werden fällig | 20,00 € / Tag | 10,00 € / Tag | 10,00 € / Tag |
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| Kaution | 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € | 100,00 € |
| Geschirrnutzung (einmalig) | 5,00 € | 5,00 € | 5,00 € |
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| Raum Bürgerhaus: Seidingstadt | |
| Inkl. Toiletten- und Küchenbenutzung: | 60,00 €/Tag |
| Pro Vorbereitungs- oder Nachbereitungstag werden erhoben: | 5,00 €/Tag |
| Kaution | 100,00 € |
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| Raum Bürgerhaus: Sophienthal | |
| Inkl. Energieverbrauch: | 15,00 €/Tag |
| Pro Vorbereitungs- oder Nachbereitungstag werden erhoben: | 5,00 €/Tag |
| Kaution | 100,00 € |
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| Entgelte Backhäuser: | |
| Bei Nutzung pro Backtag werden erhoben: | 20,00 €/Tag |
| Entfällt, wenn Backhäuser an Vereine mit Vertrag übergeben wurden. | |
| 7. | Von der Zahlung eines Entgeltes und der Betriebskosten wird die Nutzung des Gaststättenbereiches freigestellt, wenn er als Umkleideraum bei Karnevalsveranstaltungen genutzt wird. |
| 8. | Entgeltschuldner ist derjenige, welcher die Nutzung der Räumlichkeit beantragt. |
| 9. | Die Entgelte und die zu hinterlegende Kaution sind bis spätestens 7 Tage vor Abholung/Übergabe der Schlüssel an die Gemeinde Straufhain zu überweisen. |
| 10. | Auf Antrag kann in besonderen Fällen von der Gemeinde Straufhain eine Ermäßigung oder der Erlass von den Entgelten gewährt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Gründe und ggf. die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers offengelegt werden. Eine Entscheidung hierzu wird vom Bürgermeister getroffen. |
§ 5
Haftungsregelung
| 1. | Die Benutzer haften für alle Schäden (Sach- und Personenschäden), die der Gemeinde Straufhain durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten an den überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen entstehen. Des Weiteren haften die Benutzer für alle Schäden welche Dritten durch die Benutzung entstehen können. Die Benutzer haben die Gemeinde Straufhain in diesen Fällen von der Haftung freizustellen. |
| 2. | Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde Straufhain keine Haftung. |
§ 6
Öffentliche Bekanntmachung
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist öffentlich bekannt zu machen und jedem Benutzer zur Einsicht zu geben.
§ 7
Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung für Einrichtungen der Gemeinde Straufhain tritt in dieser Fassung am 01.09.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 25.10.2022 außer Kraft.
Streufdorf, den 08.07.2025
Gemeinde Straufhain
gez. Kempf
Bürgermeister