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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland"
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Gemeinde Westhausen

Gebühren- und Kostensatzung

für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Westhausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Westhausen vom 25.07.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen in seiner Sitzung am 07.07.2025 die folgende Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Westhausen beschlossen und die Gemeinde erlässt diese:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Westhausen.

§ 2

Gebühren- und Kostenerhebung

Die Gemeinde Westhausen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren (im Folgenden Elternbeiträge genannt) und für die Bereitstellung von Obst und Getränken das Verpflegungsgeld nach Maßgabe dieser Satzung. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden direkt zwischen dem externen Essensanbieter und den Eltern abgerechnet.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und des Verpflegungsgeldes sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld für den Elternbeitrag und das Verpflegungsgeld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Anmeldeformular festgesetzten und bestätigtem Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte wieder gekündigt bzw. eine Änderung des Aufnahmedatums beantragt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

(1) Der Elternbeitrag, mit Ausnahme des § 7, und das Verpflegungsgeld sind als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats die volle Gebühr für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.

(2) Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung (z. B zwei Wochen in den Sommerferien).

(3) Die Gebühren sind am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Westhausen zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(4) Eine Zahlung der Gebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der

Verpflegungskosten und -gebühren

(1) Die Kosten für die Mittagsverpflegung betragen 3,80 Euro pro Tag und werden entsprechend der An-bzw. Abmeldung zum bzw. vom Mittagessen durch die Eltern direkt zwischen dem externen Essensanbieter und den Eltern abgerechnet.

(2) Das Verpflegungsgeld beträgt 6,00 Euro pro Monat und wird gem. §§ 5,9 abgerechnet.

(3) Die Kosten der Vor-, Zu- und Nachbereitung der Mahlzeiten betragen 3,80 EUR je Kind und Versorgungstag. Diese Kosten werden von der Gemeinde Westhausen übernommen.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

(1) Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen wird im Zeitraum der letzten 24 Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) kein Elternbeitrag geltend gemacht.

(2) Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag.

(3) Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrags

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach dem Alter und dem Wohnsitz des Kindes sowie der Anzahl der gleichzeitig in der Tageseinrichtung betreuten Kinder einer Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Der Elternbeitrag beträgt:

a)

für ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:

180 Euro pro Monat,

b)

für ein Kind ab dem vierten Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

160 Euro pro Monat

(3) Der niedrigere Elternbeitrag nach Abs. 2 Buchst. b) wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

(4) Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Westhausen haben, erhalten von der Gemeinde bis zum Beginn der Elternbeitragsfreiheit nach § 7 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 60,00 Euro.

(5) Für jedes jüngere Geschwisterkind werden 20,00 Euro von den entsprechenden Gebühren erlassen. Der niedrigere Elternbeitrag für ein/die Geschwisterkind/er wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem für das jüngste Kind die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge

Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland erlässt im Auftrag der Gemeinde Westhausen bei Aufnahme eines Kindes gem. § 4 einen Bescheid, aus dem die Höhe der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Auf der Grundlage des § 3 ThürKAG gilt dieser Bescheid auch für folgende Zeitabschnitte, sodass nur dann ein neuer Bescheid erstellt wird, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Gemeinde Westhausen

Westhausen, den 25.07.2025 —  - Siegel -

Neundorf

Bürgermeister