Die vom Stadtrat der Stadt Ummerstadt am 13.09.2023 mit Beschluss Nr.: SR Ummerstadt/0025 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Vorm Hirtentor 2“ der Stadt Ummerstadt wurde gemäß des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen vom 30.07.2025, Az.: 15-Kna/0128-25 genehmigt.
Hiermit wird die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Vorm Hirtentor 2“ der Stadt Ummerstadt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Vorm Hirtentor 2“ der Stadt Ummerstadt mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“, Häfenmarkt 164, Zimmer 205, 98663 Heldburg, während der allgemeinen Dienstzeiten
| Montag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Dienstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ummerstadt, 07.08.2025
gez. Lorz — Siegel
Bürgermeister