Der Gemeinderat der Gemeinde Oberheldrungen hat in seiner Sitzung am 20.08.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. S 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBI S.277, 284) folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Oberheldrungen für den Friedhof in der Gemeinde Oberheldrungen und für den Friedhof im Ortsteil Harras erlassen:
Artikel 1 - Satzungsänderung
1. § 10 erhält folgende Fassung:
| 1) | Die Ruhezeit für: | ||
| Erdbestattungen | 25 Jahre | |
| Urnenbestattungen | 15 Jahre | |
| 2) | Eine Wahlgrabstelle bzw. Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig vergeben werden. | ||
| 3) | Das Nutzungsrecht an Grabstätten ist wie folgt begrenzt: | ||
| a) | Wahlgrabstätten | 25 Jahre |
| b) | Urnenwahlgrabstätten | 20 Jahre |
| Nutzungsrechte können nur an Wahlgräbern erworben werden. | ||
2. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| 1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalls verliehen. |
3. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| 2) | Urnenwahlgrabstätten (Abs 1, a) sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte (Urnen/Erdbestattungen) bestattet werden können, wird auf 4 Urnen beschränkt. |
3. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabsteins oder eine Grabplatte, wenn eine Grabeinfassung gesetzt wird. Auf Antrag kann auf die Grabeinfassung verzichtet werden, in diesem Fall ist ein Grabstein zu errichten. |
4. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| 4) | Die Mindeststärke der Grabmale auf Wahl Erd- und Urnengräbern beträgt | ||
| ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe | - | 0,12 m |
| ab 1,01 m bis 1,5 m Höhe | - | 0,16 m |
| ab 1,51 m Höhe | - | 0,18 m. |
5. § 23 erhält folgenden neuen Absatz 4:
| 4) | Die Entfernung von Grabsteinen gemäß Absatz 1 und 2 darf nur durch eine Fachfirma erfolgen. |
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Oberheldrungen, den 07.10.2025
S. Weber — - Siegel -
Bürgermeisterin
Gemeinde Oberheldrungen
| Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 12.09.2025 |
| Von dieser gewürdigt am: | 19.09.2025 |
| Bekanntgemacht am: | 17.10.2025 |