Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt An der Schmücke in der Sitzung am 22.09.2025 die folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen:
Artikel 1 - Satzungsänderung
1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt monatlich. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
An der Schmücke, den 03.11.2025
S. Schäffer — - Siegel -
Bürgermeisterin
Stadt An der Schmücke
| Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 23.09.2025 |
| Von dieser gewürdigt am: | 07.10.2025 |
| Bekanntgemacht am: | 14.11.2025 |