Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl Nr.2 S.41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl.S.273) in der Fassung vom 23.09.2003 (GVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290), hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberheldrungen in seiner Sitzung am 20.08.2025 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Oberheldrungen beschlossen:
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
Die Gemeinden haben gemäß § 49 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Gemeinden sind gemäß § 49 Abs. 5 ThürStrG berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Die Gemeinde Oberheldrungen überträgt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | die Fahrbahnen, |
| b) | die Parkplätze, |
| c) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, |
| d) | die Gehwege und Schrammborde, |
| e) | Grünflächen, Böschungen, Stützmauern und ähnliches, |
| f) | die Überwege. |
(3) Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung für Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Zum Gehweg gehören auch die Teile, die gleichzeitig als Radweg (gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege) ausgewiesen sind sowie Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
(5) Fahrbahn ist der Straßenteil, dessen Benutzung durch Fahrzeuge (fließender und ruhender Verkehr) vorgesehen und geboten ist. Zur Fahrbahn gehören auch Fahrbahnrinnen, Bordsteinkanten und Parkbuchten.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes vertraglich Berechtigte. Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde/Stadt ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(2) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, die Pflichten persönlich zu erfüllen, muss er sich Dritter bedienen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Reinigungspflichten entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.
(3) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterlieger- grundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt monatlich. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst:
| a) | die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 7), |
| b) | den Winterdienst (§§ 8 und 9). |
§ 5
Art und Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Als Reinigungsfläche gelten die Teile des Gehweges und der Fahrbahn der öffentlichen Straße, die sich zwischen den Endpunkten der zur Straße angrenzenden Grundstücksseite aus senkrecht bis zur Straßenmitte (einschließlich Gosse und Parkflächen) befinden. Wird ein Grundstück über mehrere öffentliche Straßen erschlossen und liegt an diese an, ist jede dieser Straßen zu reinigen. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach Satz 1 auf den ganzen das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße, einschließlich der Straßenkreuzung, jeweils bis zur Straßenmitte.
(2) Die Reinigung ist so durchzuführen, dass entstandene Verunreinigungen von den zu reinigenden Flächen zu entfernen sind. Hierzu gehört insbesondere auch die Beseitigung von Wildwuchs, wobei der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln grundsätzlich nicht erlaubt ist. Belästigende Staubentwicklungen sind zu vermeiden.
(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(4) Der Straßenkehricht bzw. die von der Straße entfernten Gegenstände sind nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Er darf weder den Einrichtungen des Nachbarn, noch Straßenrinnen und Straßeneinläufen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe und Sammelcontainer) zugeführt werden.
§ 6
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
§ 7
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten nach § 3 bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) Die von Schnee beräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende passierbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf privaten Flächen, außerhalb des Verkehrsraumes, nicht zugemutet werden kann, darf dieser auch auf Verkehrsflächen abgelagert werden. Die Fahrbahn soll dafür nicht in Anspruch genommen werden. Dazu ist der Schnee am Gehwegrand, welcher der Fahrbahn zugewandt ist, anzuhäufen. Die Ablagerung am Fahrbahnrand ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn dabei der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden. Auch Straßeneinläufe, Hydranten, Ein- und Ausfahrten, Durchgänge und Übergänge zur anderen Straßenseite sowie Radwege müssen freibleiben. Bei Tauwetter ist im Besonderen auf freie Straßeneinläufe zu achten, damit das Schmelzwasser abfließen kann.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr.
Die Verpflichtung zur Räumung ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen. Dauert der Schneefall über 19:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall ein, so ist der Winterdienst bis 7:00 Uhr durchzuführen.
§ 8
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang so zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 7 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 10
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Erfüllenden Gemeinde, der Stadtverwaltung An der Schmücke zu stellen. Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Erfüllende Gemeinde, die Stadt An der Schmücke.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen §§ 5 und 6 als Reinigungspflichtiger nach § 3 die ihm auferlegte öffentliche Straßenreinigung in einem Abstand einem Monat nicht oder ungenügend durchführt oder chemische Mittel einsetzt; |
| 2. | entgegen §§ 7 und 8 als Winterdienstpflichtiger die Gehwege und Übergänge im Winter nicht oder ungenügend von Schnee bzw. Eis räumt oder bei Glätte nicht ausreichend streut oder Schnee bzw. Eis falsch ablagert; |
| 3. | entgegen §§ 7 und 8 als Winterdienstpflichtiger nicht innerhalb der festgelegten Zeiten seinen Verpflichtungen zum Räumen und Streuen nachkommt; |
| 4. | entgegen § 8 Abs. 4 Streumaterial nicht sachgerecht verwendet oder nach Beendigung der Wintersaison nicht unverzüglich beseitigt; |
| 5. | entgegen § 10 Abs. 1 bis 4 eine öffentliche Straße mehr als nach den Umständen unvermeidbar verunreinigt oder verunreinigen lässt und / oder eine über das übliche Maß hinausgehende verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt. |
§ 12
Zwangsmaßnahmen
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung eingegangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der jeweils gültigen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.11.2001 außer Kraft.
Oberheldrungen, den 03.11.2025
S. Weber — (Siegel)
Bürgermeisterin
Gemeinde Oberheldrungen
| der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 12.09.2025 |
| von dieser gewürdigt am: | 16.09.2025 |
| bekannt gemacht am: | 14.11.2025 |