Bedingungen für die Verpachtung von landwirtschaftlichen, unbebauten und gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie Kleingärten durch die Stadt An der Schmücke (Verpächterin).
| 1. | Die Pachtzeit erstreckt sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird, | |
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| a) | Bei landwirtschaftlichen, unbebauten und gärtnerisch genutzten Grundstücke bis zum Ende der festgesetzten laufenden Pachtperiode. |
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| b) | Bei Kleingärten auf unbestimmte Zeit. |
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| Das Pachtjahr beginnt am 01. Oktober jeden Jahres und endet am 30. September. | |
| 2. | Die Grundstücke werden in dem Zustand verpachtet, in dem sie sich bei Beginn des Pachtverhältnisses befinden. Eine Gewähr hinsichtlich der Größe, Kulturart, Beschaffenheit und Güte der Grundstücke wird von der Verpächterin nicht geleistet. Soweit Pachtgrundstücke an öffentliche Straßen und Wege angrenzen, für welche der Verpächterin nach der örtlichen Regelung die Straßen und Gehwegreinigung sowie die Streupflicht im Winter obliegt, trifft diese Verpflichtung der Pächter. Etwaige auf den Pachtgrundstücken ruhende Dienstbarkeiten hat der Pächter ohne Entschädigung zu dulden. | |
| 3. | Der Pächter ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke verpflichtet und darf sie nur nach den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung nutzen. | |
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| Er hat insbesondere die Grundstücke gut zu pflegen, Schädlinge jeder Art zu bekämpfen, die Wege, Gräben und Einfriedungen sowie die Grenzzeichen in gutem Zustand zu erhalten und auftretenden Mängel daran auf seine Kosten zu beheben. Er ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Verpächterin die Nutzungsart zu ändern oder Bäume, Sträucher oder sonstige Einrichtungen zu beseitigen. Erde, Rasen, Sand, Steine, Kies usw. dürfen ohne Erlaubnis der Verpächterin nicht entnommen werden. Auf das Weiden- und Uferholz wie auch das am Ufer stehende Schilf und Gras hat der Pächter keinen Anspruch. Er ist vielmehr gehalten, auf Schonung etwaiger Pflanzungen und des Ufers zu achten. Das Abbrennen von Hecken und Rainen ist verboten. Die Pachtgrundstücke müssen bei Rückgabe zum Schluss eines Pachtjahres oder der Pachtperiode bis spätestens zum 15.10. des ablaufenden Pachtjahres geleert und abgeräumt sein, so dass der Pachtnachfolger in der Bewirtschaftung nicht gehindert ist. Stoppeläcker müssen vom abgehenden Pächter rechtzeitig und in üblicher Weise gestürzt übergeben und dürfen im letzten Pachtjahr nicht mit Nachfrucht bebaut werden. | |
| 4. | Der Pächter ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Verpächterin nicht berechtigt, die Pachtgrundstücke unter-zu verpachten, sowie die Nutzung einem anderen zu überlassen oder die Rechte aus dem Pachtvertrag einem anderen abzutreten. Er hat auch kein Kündigungsrecht, wenn die Verpächterin seinen Antrag auf Überlassung der Pachtgrundstücke an einen anderen nicht zustimmt. Die Kulturart der gepachteten Grundstücke darf nicht geändert werden. Nichtbeachtung dieser Bestimmungen berechtigt die Verpächterin zur sofortigen (fristlosen) Auflösung des Pachtverhältnisses. | |
| 5. | Bauwerke (Gartenhäuser, usw.), Zäune und sonstige Anlagen aller Art dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verpächterin und unter der Bedingung der Widerherstellung des früheren Zustandes des Pachtgrundstückes errichtet oder entfernt werden. | |
| 6. | Für Schäden an den Pachtgrundstücken in folge Höherer Gewalt (Hagelschlag, Überschwemmung, Dürre, u. a.) oder anderer von der Verpächterin nicht zu vertretender Vorkommnisse übernimmt diese keinerlei Haftung. Ein Anspruch auf Pachterlass tritt ebenfalls nicht ein. | |
| 7. | Wenn die Verpächterin auf den Pachtgrundstücken technische Veränderungen z.B. zur Gewinnung oder Ableitung von Wasser, zur Bewässerung, Beregnung oder zu sonstiger Verbesserung die Anlegung oder Verlegung von Gräben, Drainagen, Leitungen usw. vornehmen lassen will, hat der Pächter dies ohne Entschädigung zu dulden. Diese Baumaßnahme ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Pächter abzustimmen. | |
| 8. | Die Verpächterin kann das Pachtverhältnis fristlos und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz und ohne Entschädigung für Ertragsausfall gegenüber dem Pächter kündigen, wenn das Grundstück zu eigenen Zwecken gebraucht wird oder veräußert wird, insbesondere dann wenn | |
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| a. | Auf dem Grundstück eigene oder fremde Bauten erstellt werden sollen |
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| b. | Das Grundstück zu eigenen Zwecken (z.B. als Lagerplatz) gebraucht wird |
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| c. | Das Grundstück für Zwecke anderer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen benötigt wird |
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| d. | Der Pächter das Grundstück nicht ordnungsgemäß bebaut oder vernachlässigt, die Kulturart ändert |
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| e. | Der Pächter die Pachtbedingungen in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, insbesondere auch, wenn er mit dem Pachtzins mehr als 2 Monate im Rückstand ist |
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| f. | Der Pächter zahlungsunfähig oder der Verwaltung seines Vermögens enthoben oder wenn Zwangsvollstreckung in sein unbewegliches Vermögen verfügt wird |
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| g. | Der Pächter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist |
| 9. | Eine ordentliche Kündigung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Pachtjahres schriftlich zu erfolgen. | |
| 10. | Die Höhe der Pachtgebühr kann entsprechend der ortsüblichen Preisen geändert werden. | |
| 11. | Soweit in den vorstehenden Bedingungen oder im Pachtvertrag nichts anderes enthalten ist, gelten für die Pachtverhältnisse die gesetzlichen Vorschriften. | |
| 12. | Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Pachtverhältnis ist das Amtsgericht Sonderhausen. | |
| 13. | Zur Gültigkeit eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist vom Pächter die Genehmigung des Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum einzuholen. | |
| 14. | Die Pachtordnung tritt ab 01.01.2024 auch führ bestehende Pachtverhältnisse in Kraft. | |
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Pachtordnung:
Anlage 1 | Höhe der Pachtgebühren |
An der Schmücke, den 05.12.2023
S. Schäffer
Bürgermeisterin
Anlage 1 | Höhe der Pachtgebühren |
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| Nutzungsart | € / qm im Jahr |
| Grünfläche, Weide, Wiese, Kleintierhaltung, Überschwemmungsgebiet | 0,11 € |
| Brachland | 0,04 € |
| Ackerfläche privat genutzt | 0,04 € |
| Kleingarten - unbebaut | 0,18 € |
| Kleingarten - bebaut | 0,36 € |
| Befestigte Flächen | 0,82 € |
| Vorgarten | 0,36 € |
| Stellplatz PKW + Lagerplatz | 0,82 € |
| Ausgleichsflächen | 0,02 € |
| Kleingartenverein | 0,03 € |
| Garagengrundstücke | 0,03 € |
| Angelverein | 0,03 € |
Ausgenommen:
Landwirtschaftsflächen, die Berechnung erfolgt nach der Formel: Ackerzahl x €/Bodenpunkt x Größe in ha
Die Mindesthöhe der Pachtgebühr beträgt im Jahr 20 €.