Der Stadtrat der Stadt An der Schmücke hat auf seiner Sitzung am 30.11.2023 den nachfolgenden Beschluss (Beschluss-Nr. B 2023/0085) gefasst:
Genaue Fassung
| 01 | Dem Antrag der TEAG Solar GmbH (Vorhabenträger) vom 30.10.2023 auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach pflichtgemäßem Ermessen stattgegeben. | |
| 02 | Das Bebauungsplanverfahren ist als Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Der Geltungsbereich des VBP besteht aus den Flurstücken 82/42, 87/1 (anteilig), 87/13, 95/7, 95/8, 95/9, 95/10 (anteilig), 95/14, 642/87, 771/85 in der Flur 2 der Gemarkung Bretleben der Stadt An der Schmücke und hat eine Gesamtgröße von 29.086 m² (2,91 ha). Er soll mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers deckungsgleich sein. | |
| 03 | Für den VBP zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben am nördlichen Ortsrand von Bretleben bestehen die nachfolgend aufgeführte Planungsziele: | |
| - | Erhöhung des Beitrages der Stadt An der Schmücke bzw. der Ortschaft Bretleben zum Klimaschutz durch Nutzung regenerativer Energiequellen (Sonnenenergie) |
| - | Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage |
| - | Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung (einschließlich Erschließung) |
| - | Bewältigung möglicher naturschutzrechtlicher Konflikte |
| 04 | Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und gemäß § 2a Nr. 2 BauGB in einem gesonderten Umweltbericht darzulegen. In diesem Umweltbericht sind ggf. Anforderungen, die sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergeben, zu integrieren. | |
| 05 | Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des VBP „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ erfolgen. | |
| 06 | Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist mit dem Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag abzuschließen, der u. a. die Kostenübernahme für die Ausarbeitung des VBP und sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Planungen (einschließlich Umweltbericht) sowie die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB beinhaltet. Die Bürgermeisterin oder dessen Bevollmächtigte(r) wird beauftragt, die Verhandlung mit dem Vorhabenträger zum Durchführungsvertrag durchzuführen. | |
| 07 | Mit der Erarbeitung des VBP sowie der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB wird durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt An der Schmücke die Thüringer Landgesellschaft mbH (ThLG) aus Erfurt beauftragt. | |
| 08 | Dieser Beschluss ist entsprechend des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. | |
Der zuvor aufgeführte Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
gez. Silvana Schäffer
Bürgermeisterin
Der Stadtrat der Stadt An der Schmücke hat auf seiner Sitzung am 30.11.2023 den nachfolgenden Beschluss (Beschluss-Nr. B 2023/0086) gefasst:
Genaue Fassung
| 01 | Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ der Stadt An der Schmücke, bestehend aus der Planurkunde mit dem Teil A (Planzeichnung), Teil B (Textliche Festsetzungen) und dem Teil C (Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie der Begründung mit Anlagen, wird hiermit in der Fassung vom November 2023 gebilligt. |
| 02 | Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des VBP i. S. d. § 3 Abs. 2 BauGB. Das Bauamt der Stadt An der Schmücke wird beauftragt, den genauen Ort und die Dauer der öffentlichen Auslegung mindestens eine Woche vor dem Auslegungsbeginn in Abstimmung mit dem beauftragten Planungsbüro festzulegen und ortsüblich bekanntzumachen sowie die Veröffentlichung im Internet zu organisieren. |
| 03 | Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch den o. g. VBP berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen und von der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes VBP zu benachrichtigen. |
Der zuvor aufgeführte Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ (Flurstücke 82/42, 87/1, 87/13, 95/7, 95/8, 95/9, 95/10, 95/14, 642/87, 771/85 in der Flur 2 der Gemarkung Bretleben) der Stadt An der Schmücke mit einer Gesamtgröße von ca. 2,91 ha in der Fassung vom November 2023, bestehend aus der Planurkunde mit dem Teil A (Planzeichnung), Teil B (Textliche Festsetzungen) und dem Teil C (Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie der Begründung mit Anlagen liegt
vom Dienstag, 09.01.2024 bis einschließlich Freitag, 09.02.2024
im Bauamt der Stadt An der Schmücke (Am Bahnhof 43, 06577 An der Schmücke) innerhalb der Sprech- und Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (Dienstag 9:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr, Donnerstag 9:00-12:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr, Freitag 9:00-11:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Außerhalb der zuvor genannten Öffnungszeiten können weitere Termine telefonisch mit dem Bauamt der Stadt An der der Schmücke unter 034673/7225 vereinbart werden.
Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Von jedermann (auch Kinder und Jugendliche) können Stellungnahmen zum Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ schriftlich unter der oben genannten Adresse des Bauamtes der Stadt An der Schmücke und auch per E-Mail an D.Axthelm@anderschmuecke.de sowie mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine konkrete Betroffenheit durch die Planung ist hierfür keine Voraussetzung. Fachliche und inhaltliche Erläuterungen sowie sonstige Auskünfte zur Planung sind innerhalb der Sprech- und Öffnungszeiten der Stadtverwaltung bzw. nach gesonderter Terminabsprache mit dem Bauamt der Stadt An der Schmücke möglich.
Zusätzlich kann der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ der Stadt An der Schmücke im Internet über die Homepage der Stadt An der Schmücke https://www.stadtanderschmuecke.de - Bauleitplanung eingesehen bzw. auf- und abgerufen werden.
Für den Fall, dass innerhalb des zuvor genannten Auslegungszeitraumes Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) erforderlich und deshalb die Dienstgebäude der Stadt An der Schmücke für den öffentlichen Publikumsverkehr nicht frei zugänglich sind, ist die Einsichtnahme in die ausliegenden Planungsunterlagen weiterhin, jedoch ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung, möglich. Die Vergabe von kurzfristigen Terminen erfolgt unter der Rufnummer 034673/7225. Bitte halten Sie in jedem Fall einen Mund-Nasen-Schutz bereit.
Ziele und Zweck der Planung:
Generelles Ziel des VBP „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ der Stadt An der Schmücke ist die Schaffung von Bauplanungsrecht auf ca. 2,91 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche) für die Nutzung solarer Strahlungsenergie als regenerative Energiequelle nördlich von Bretleben.
Nach dem Beschluss (Nr. B 2023/0085) des Stadtrates der Stadt An der Schmücke werden mit dem VBP insbesondere die nachfolgend aufgeführten Planungsziele angestrebt:
| a) | Erhöhung des Beitrages der Stadt An der Schmücke bzw. der Ortschaft Bretleben zum Klimaschutz durch Nutzung regenerativer Energiequellen (Sonnenenergie) |
| b) | Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage |
| c) | Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung (einschließlich Erschließung) |
| d) | Bewältigung möglicher naturschutzrechtlicher Konflikte |
Die beigefügte Skizze stellt die ungefähre Lage des Vorhabenstandortes dar und dient nur zur allgemeinen Information.
Hinweise:
Bei der Abgabe von Stellungnahmen zum VBP „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ der Stadt An der Schmücke ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Außerdem kann ohne eine Zuordnung der Stellungnahme die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.
Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In Umsetzung der Informationspflichten der EU-Datenschutzgrundverordnung können in der Stadtverwaltung der Stadt an der Schmücke innerhalb der Sprech- und Öffnungszeiten die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Planaufstellungsverfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben
| - | zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, |
| - | zum Zweck und zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, |
| - | zu den personenbezogenen Daten, |
| - | zu den betroffenen Personen, |
| - | zu den Empfängern personenbezogener Daten, |
| - | zur Dauer der Speicherung, |
| - | zu den Rechten der Betroffenen und |
| - | zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden. |
Über die eingegangenen Stellungnahmen zum VBP wird in öffentlicher Sitzung des Stadtrates der Stadt An der Schmücke beraten und entschieden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Mühlwiese Bretleben“ der Stadt An der Schmücke unberücksichtigt bleiben.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ein Antrag (Normenkontrollantrag) nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
gez. Silvana Schäffer
Bürgermeisterin