Titel Logo
Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Oberheldrungen

über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 5, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), alle Gesetze in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberheldrungen in seiner Sitzung am 21.12.2022 die folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1

Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet der Gemeinde Oberheldrungen unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.

(2) Als gefährliche Hunde gelten, entsprechend § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren, die Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens von der Ordnungsbehörde nach Durchführung eines Wesenstests entsprechend § 9 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren als gefährlich festgestellt wurden.

(3) Für gefährliche Hunde finden die §§ 4 bis 6 (Steuerbefreiung, Ermäßigung und Erlass) keine Anwendung.

(4) Hunde nach § 1 Abs. 2, für die durch einen Wesenstest entsprechend § 9 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren die Gefährlichkeit widerlegt wurde, gelten nicht als gefährliche Hunde.

§ 2

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Hundehalter.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Ordnungsbehörde der Gemeinde gemeldet und bei einer bestimmten Stelle abgegeben wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.

(5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.

§ 3

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für

1.

den 1. Hund

70,00 €

2.

den 2. Hund

90,00 €

3.

jeden weiteren Hund

100,00 €

4.

jeden gefährlichen Hund

250,00 €

5.

jeden weiteren gefährlichen Hund

300,00 €.

Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben.

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die die Steuer nach § 5 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1.

(4) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten Hunde, die die Tatbestandsvoraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung erfüllen.

§ 4

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und

ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind in jedem Fall Personen, die schwerbehindert im Sinne SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „BL“, „GL“, „aG“, „G“ oder „H“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu erbringen. Die Ermäßigung kann nur für einen Hund der schwerbehinderten Person beansprucht werden,

die nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung zum Rettungshundeteam (Nachweis erforderlich) nachweislich als Rettungshunde für den Zivil- und Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

von therapeutischen, (heil-) pädagogischen, medizinischen Fachkräften o.ä. (Nachweis der staatlichen Anerkennung erforderlich) im Rahmen einer tiergestützten Therapie eingesetzt werden. Zur Gewährung der Befreiung ist ein Ausbildungszertifikat als Therapiehund vorzulegen sowie der Einsatz im therapeutischen Bereich nachzuweisen.

§ 5

Steuerermäßigungen und Erlass der Steuer

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen um die Hälfte ermäßigt für Hunde die in Einöden gehalten werden.

(2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 6

Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 3.

(3) Für gefährliche Hunde nach § 1 Absatz 2 wird die Züchtersteuer nicht gewährt.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.

(3) Für gefährliche Hunde nach § 1 Absatz 2 wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

(4) In den Fällen des § 5 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 8

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat, in dem der Hund aufgenommen worden ist, folgt.

(2) Hinsichtlich des Mindestalters beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat fällt, in dem der Hund vier Monate alt wurde.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuertatbestand nicht mehr verwirklicht wird, frühestens jedoch mit der Abmeldung entsprechend § 10 Abs. 2.

(4) Die Befreiungen und Ermäßigungen nach § 4 erfolgen frühestens von dem Monat an, der auf die Antragstellung folgt. Sie werden nur während der Gültigkeitsdauer der vorgelegten Nachweise gewährt. Eine Verlängerung ist mindestens zwei Wochen vor Ablauf neu zu beantragen.

(5) Wurde das Halten eines Hundes bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert und kann der Hundehalter hierfür einen entsprechenden Nachweis erbringen, so ist die schon entrichtete Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für den gleichen Zeitraum nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid festgesetzt.

(2) Die Steuerschuld wird einem Monat nach Bekanntgabe des Hundesteuerbescheides fällig.

(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides ist die Hundesteuer zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig.

(4) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt.

§ 10

Meldepflicht

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, jeden Hund, für den der Steuertatbestand nach § 1 dieser Satzung gegeben ist, innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde Oberheldrungen schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat unter Angabe von:

Name, Vorname und Adresse des Hundehalters,

Alter bzw. Wurfdatum, Rasse, Farbe und Geschlecht des Hundes (durch Vorlage des Impfpasses oder anderer geeigneter Nachweise zu belegen),

Beginn und Haltung im Gemeindegebiet Oberheldrungen,

Angabe der Mikrochip-Daten,

Vorlage der Hundehalterhaftpflichtversicherung zu erfolgen.

Wird ein Hund von einem Vorbesitzer übernommen, so sind darüber hinaus, dessen Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse anzugeben. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des §1 Abs. 2 und 3 gilt, ist dies bei der Anmeldung unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 2) muss den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem:

er den Hund veräußert hat,

er den Hund sonst abgeschafft hat,

der Hund abhanden gekommen ist,

der Hund eingegangen bzw. verendet ist oder

der Halter aus der Gemeinde verzogen ist

bei der Gemeinde Oberheldrungen schriftlich abmelden. Gleiches gilt bei dem entfallen der Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung. Erfolgt die Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt als Zeitpunkt der Abmeldung das Ende des Monats, in welchem der Gemeinde der Wegfall des Steuertatbestandes bekannt wird

(3) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so hat die Abmeldung nach Abs. 2 unter Angabe von:

Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung sowie

Name, Vorname und vollständige Adresse des neuen Hundehalters zu erfolgen.

§ 11

Auskunftspflicht

(1) Jeder Hundehalter hat die Pflicht gegenüber den Beauftragten der Gemeinde Oberheldrungen wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu gegeben.

(2) Ebenso ist jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sowie jeder volljährige Bewohner des Grundstücks verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet Oberheldrungen durchzuführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragen der Gemeinde Auskünfte über die in § 10 Abs. 1 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden.

(4) Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig.

§ 12

Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund wird bei der Anmeldung dem Halter eine Hundesteuermarke ausgehändigt oder mit dem Abgabenbescheid zugestellt.

(2) Die Hundesteuermarke ist vom Hund außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar am Halsband befestigt zu tragen.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr in Höhe von 10 € ausgehändigt.

(6) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 10 Abs. 1, 2 und 3 seinen Meldepflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß bzw. nicht vollständig nachkommt,

2.

entgegen § 10 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht anzeigt,

3.

entgegen § 12 Abs. 2 seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbare gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt,

4.

als Hundehalter, Grundstückseigentümer, Grundstücksbewohner oder deren Stellvertreter entgegen § 11, den Beauftragten der Gemeinde auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

5.

entgegen § 12 Abs. die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 14

Gleichstellungsbestimmugen

Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher oder diverser Form.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Oberheldrungen vom 28.09.2007, sowie die dazu erfolgte 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Oberheldrungen vom 08.12.2015 außer Kraft.

Oberheldrungen, den 02.02.2023

Susann Weber

Bürgermeisterin

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:

16.01.2023

von dieser genehmigt am:

25.01.2023

Bekannt gemacht am:

17.02.2023