Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
Für die Gemeinde Etzleben werden Bewerber für das Schöffenamt gesucht.
Die Amtszeit der zur Zeit amtierenden Schöffen und Jugendschöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023 - deshalb sind Neuwahlen erforderlich.
Das nicht unkomplizierte Verfahren zur Wahl der Schöffen ist in den §§ 36 - 44 sowie 77 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
Hiernach obliegt es den Gemeinden und Jugendhilfeausschüssen in jedem 5. Jahr für die bei dem Amts- und Landesgerichten benötigten Schöffen und Jugendschöffen einheitliche Vorschlagslisten aufzustellen.
Zuständig für die Entgegennahme von Bewerbungen für das Schöffenamt sind die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörden (Gemeinde bzw. Stadtverwaltung An der Schmücke) sowie das zuständige Jugendamt (sofern eine Bewerbung um das Amt des Jugendschöffen vorliegt). Diese Stellen haben zu prüfen, ob der Bewerber die vom Gesetz gestellten Anforderungen an das Schöffenamt erfüllt. Hierbei unterscheidet das GVG zwischen Personen, die zum Schöffenamt unfähig sind, und Personen, die nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen (§§ 32 und 34 GVG).
Die Bewerbung zum Schöffenamt kann ab sofort unter Verwendung eines Vordruckes, welcher auf der Homepage, www.stadtanderschmuecke.de (Rubrik: Aktuelles) oder direkt bei der Stadtverwaltung An der Schmücke, Am Bahnhof 43,- Ordnungsamt - erhältlich ist, erfolgen.
Bei Rückfragen zur Schöffenwahl wenden sich bitte alle Interessenten an die Stadtverwaltung An der Schmücke, Ordnungsamt, Frau Werner, Tel: 72132.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind nach § 32 GVG:
| 1. | Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe vom mehr als sechs Monaten verurteilt sind, |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
Nach § 33 GVG sollen Personen nicht zum Schöffenamt berufen werden:
| 1. | wer am 01.01.2023 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, |
| 2. | wer am 01.01.2023 das 70. Lebensjahr vollendet hat, |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde Etzleben wohnen, |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, |
| 5. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, |
| 6. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. |
Nach § 34 GVG sollen ferner zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 5. | Religionsdiener |
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.
Wenn die erforderliche Anzahl von Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen worden ist, wird die Liste in den Diensträumen der Stadtverwaltung An der Schmücke während der üblichen Öffnungszeiten für die Dauer einer Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslegung wird vorher öffentlich bekanntgemacht.
In dieser Frist kann gegen die Vorschlagsliste schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden.
gez.
M. Boldt
Bürgermeister