Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Heldrungen/Oldisleben der Stadt An der Schmücke hat der Stadtrat der Stadt An der Schmücke in seiner Sitzung am 27.11.2025 den Abwägungs- und Feststellungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar mit Schreiben vom 17.12.2025 zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß Bescheid mit Schreiben vom: 06.01.2026, Az: 5090-224-4621/4577-3-1128/2026 wurden seitens des Thüringer Landesverwaltungsamtes Weimar bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Heldrungen/Oldisleben der Stadt An der Schmücke keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht und die Genehmigung erteilt.
Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Damit wird die
3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Heldrungen/Oldisleben der Stadt An der Schmücke
wirksam.
Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung mit Umweltbericht dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Ort: | Bauamt der Stadt An der Schmücke, Am Bahnhof 43, 06577 An der Schmücke (Heldrungen) |
| Montag: | geschlossen |
| Dienstag: | 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | geschlossen |
| Donnerstag: | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr |
| Freitag: | 9:00 - 11:00 Uhr |
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Heldrungen/Oldisleben der Stadt An der Schmücke schriftlich gegenüber der Stadt An der Schmücke unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO).
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
gez. Schäffer
Bürgermeisterin
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes