Flurbereinigungsbereich Gotha
Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha
| I. | Vorläufige Anordnung |
Im Flurbereinigungsverfahren Hauteroda nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) erlässt das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha -Flurbereinigungsbehörde- gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. 03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), folgende
| vorläufige Anordnung. |
| 1. | Auf der Grundlage des vom Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha, (ehemals Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha) im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Hauteroda erstellten und mit Datum vom 18.10.2012 genehmigten Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG (Plan nach § 41 FlurbG) sowie der am 11.11.2022 genehmigten 3. Änderung zum Wege und Gewässerplan, werden den bisher Berechtigten die Nutzung und der Besitz der, in der Anlage 1 aufgeführten, Grundstücke bzw. Teile der Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen entzogen. Die Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Hauteroda, vertreten durch den Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Thüringen (VLF), wird mit Wirkung vom | |
| 01.07.2021 | ||
| in den Besitz und die Nutzung der für die Anlage Nr. 626 benötigten Flächen eingewiesen. Die Flächen sind in dem als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis nachgewiesen, das Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung ist. | ||
| Der genaue Umfang des Entzuges dieser Grundstücke ergibt sich aus der beigefügten Karte (Anlage 2 Blatt 1 im Maßstab 1:1000), die ebenfalls Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung ist. Die Anlage 2 liegt wie unter 2. angegeben zur Einsichtnahme aus. | ||
| 2. | Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Anlagen liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für | |
| - | die Flurbereinigungsgemeinde Hauteroda und die angrenzende Gemeinde Oberheldrungen als Ortsteile der Stadt an der Schmücke im Dienstgebäude der Stadt An der Schmücke, Am Bahnhof 43, 06577 Heldrungen | |
| während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Betroffenen aus. | ||
| 3. | Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten: | |
| - | für die dauernd entzogenen Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung ( § 65 FlurbG). | |
| - | für vorübergehend entzogenen Flächen bis zur Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme. | |
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| II. | Auflagen |
| 1. | Die TG der Flurbereinigung Hauteroda hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bau- und Pflanzzeit durchgehend gewährleistet wird. |
| 2. | Soweit Einzäunungen beseitigt werden müssen, hat die TG der Flurbereinigung Hauteroda die den betroffenen Nutzern verbleibenden Teilflächen neu einzuzäunen. |
| 3. | Während der Bau- und Pflanzzeit sind von der TG sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. |
| 4. | Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von der TG der Flurbereinigung Hauteroda wieder ordnungsgemäß hergerichtet werden. |
| III. | Entschädigung |
Die durch Betroffene gegenüber der TG der Flurbereinigung Hauteroda oder der Flurbereinigungsbehörde angezeigten Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der Teilnehmer übersteigen, sind durch die TG der Flurbereinigung Hauteroda zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist, soweit begründet, durch die Flurbereinigungsbehörde mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. im Flurbereinigungsplan festzusetzen.
Begründung
Gemäß § 36 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, aus dringenden Gründen vor Ausführung des Flurbereinigungsplans den Besitz und die Nutzung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zu regeln.
Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, da
| 1. | der Beschluss des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Hauteroda vom 24.11.2006 unanfechtbar ist, |
| 2. | die Plangenehmigung für den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha am 18.10.2012 sowie die Plangenehmigung zur 3. Änderung vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha am 11.11.2022 gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Flurneuordnungsbehörden erteilt wurde, |
| 3. | die vorgesehene Maßnahme Nr. 626 dem Zweck und dem Ziel des Flurbereinigungsverfahrens entspricht, da mit der Umsetzung der geplanten Kompensations- und Gestaltungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes vollständig kompensiert werden, das Landschaftsbild wiederhergestellt bzw. entwickelt und der Biotopverbund durch die Vernetzung der vorhandenen Landschaftselemente verbessert wird, |
| 4. | im Haushaltsjahr 2023 Fördermittel für die Umsetzung der geplanten Baumaßnahme zur Verfügung stehen und eine Übertragung der Mittel in das Folgejahr nicht möglich ist, |
| 5. | aufgrund des Umfanges der vorgesehenen Maßnahme die Einholung von Bauerlaubnissen einen unverhältnismäßig hohen zeitlichen und verwaltungstechnischen Aufwand erfordern würde, der dem kurzfristigen Maßnahmenbeginn entgegensteht, |
| 6. | der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Hauteroda zum Erlass der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG gehört wurde und seine Zustimmung zum Erlass durch das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha, vorliegt. |
Die Umsetzung der betreffenden Vorhaben duldet aus den beschriebenen Gründen daher keinen Aufschub, sodass eine Regelung von Besitz und Nutzung für die hierfür benötigten Flächen zu Gunsten der TG der Flurbereinigung vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes erfolgen muss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
| Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation | |
| Flurbereinigungsbereich Gotha | |
| Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha |
einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.
Gotha, den 13.01.2023
Im Auftrag
gez. Sonja Leber
Referatsleiterin — (DS)
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs.1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.