im Rahmen der diesjährigen Gewässerschau wurde erneut auf die oftmals dicht bearbeiteten Ackerflächen an Gewässern 2. Ordnung hingewiesen. Hiermit möchten wir auf die dringende Einhaltung der Neuregelungen zum Gewässerrandstreifen anhand der Novelle des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) 2019 erinnern.
Als Gewässerrandstreifen wird der an ein oberirdisches Gewässer landseitig angrenzende Bereich bezeichnet. In diesem Bereich gelten, gemäß dem Wasserrecht, bestimmte Nutzungsge- bzw. -verbote. Nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dient der Gewässerrandstreifen
| - | der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, |
| - | der Wasserspeicherung, |
| - | der Sicherung des Wasserabflusses sowie |
| - | der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. |
Bei der Festlegung der Breite des Gewässerrandstreifens wird seit dem 01.01.2020 mit der Novelle des ThürWG zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden. An oberirdischen Gewässern beträgt der Gewässerrandstreifen
| - | innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) 5 m und |
| - | im Außenbereich 10 m (§ 29 Abs. 1 ThürWG). |
Dies gilt unabhängig von der Gewässerordnung.
(Auszug aus der Veröffentlichung des Thüringer Ministerium für Umwelt Energie und Naturschutz, Referat 24: Gewässerschutz, Hochwasserschutz, 2019, redaktionell bearbeitet)