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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundsteuer/Gewerbesteuer 2023

durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes -

Gemeinde Oberheldrungen

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist bisher keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung und Versendung von Grundsteuer- und Gewerbesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes festgesetzt.

Bei der Gewerbesteuerveranlagung findet diese Maßgabe ebenfalls Anwendung.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuer- und Gewerbesteuer 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleichen Steuern wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid 2023 zugegangen wäre.

Sollten die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer im Jahr 2023 noch geändert werden oder ändern sich die Messbeträge, werden Änderungsbescheide erteilt.

Diese öffentliche Steuerfestsetzung gilt eine Woche nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt An der Schmücke, OT Heldrungen, Am Bahnhof 43, 06577 An der Schmücke einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Susann Weber

Bürgermeisterin