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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung der Stadt An der Schmücke

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) hat der Stadtrat der Stadt An der Schmücke in seiner Sitzung am 26.01.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1 - Satzungsänderung

1.

Der Titel der Satzung wird geändert in

Satzung der Stadt An der Schmücke über

die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

2.

Nach § 20 werden die folgenden Paragrafen eingefügt, die nachfolgenden Paragrafen verschieben sich entsprechend:

§ 21

Wasserwehrdienst

(1) Die Stadt An der Schmücke richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr gem. § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 22

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Die Stadt stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a.

Hochwassergefahrenschwerpunkte

b.

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

c.

die Art der Alarmierung,

d.

den Sammlungsort,

e.

die Ablösung und Versorgung,

f.

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

g.

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h.

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

Die Stadt schreibt den Organisationsplan mindestens alle vier Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 23

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist die Bürgermeisterin als Leiterin des Wasserwehrdienstes zuständig. Sie ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Sie kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen der Bürgermeisterin die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 24

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Die Angehörigen, welche zu den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt An der Schmücke gehören, bilden den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 55 Satz 3 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

An der Schmücke, den 20.02.2026

S. Schäffer

Bürgermeisterin — - Siegel -

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:

30.01.2026

Von dieser gewürdigt am:

10.02.2026

Bekanntgemacht am:

06.03.2026

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