Stadt An der Schmücke
Die von der Stadt An der Schmücke am 23.05.2023, Beschluss-Nr. 2023/0033 beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Kiessee Oldisleben“ wird gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017(BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl 2023 Nr. 221) durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar vom 26.01.2024, AZ: 5090-340-4621/3110-3-16896/2024 genehmigt.Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gegeben. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft und wird damit rechtsverbindlich.
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage Oldisleben auf dem Neuen Baggersee Oldisleben. Nördlich, östlich und südlich des Plangebiets schließen intensiv genutzte Ackerflächen an. Westlich grenzt die Landesstraße L 1221 an mit dem dahinterliegenden Alten Baggersee. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Kiessee Oldisleben“ auf einer Fläche von 39,07 Hektar und somit Teile des Flurstücks 74 in der Flur 10, die Flurstücke 51 bis 59 und 71 sowie Teile der Flurstücke 1, 2, 43 bis 50, 61 und 62 in der Flur 11 der Gemarkung Oldisleben. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Jedermann kann die genehmigte 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Erläuterungsbericht dazu ab diesem Tag im Bauamt der Stadt An der Schmücke, Am Bahnhof 43, Zimmer 01, 06577 An der Schmücke während der Sprechzeiten: Dienstag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr – 11.00 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 215 Abs.1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt An der Schmücke geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt An der Schmücke geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 und § 39 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Flächennutzungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
An der Schmücke, den 03.04.2024
Silvana Schäffer
Bürgermeisterin
Stadt An der Schmücke