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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 4/2025
Kirchliche Nachrichten
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Gebührenordnung aus Anlass einer Kasualie

vom 07.08.2024

Der Gemeindekirchenrat der ev. Regionalgemeinde Artern-Heldrungen hat in der Sitzung vom 26.08.2024 die nachstehende Gebührenordnung beschlossen:

Kasualgebühren

in der Regionalgemeinde Artern-Heldrungen

(Artern, Schönfeld, Voigtstedt, Ritteburg, Reinsdorf, Bretleben, Heldrungen, Oberheldrungen, Harras, Hauteroda, Hemleben, Etzleben, Gorsleben, Sachsenburg)

§ 1 Gegenstand der Gebühren

(1) Verkündigendes und seelsorgerliches Handeln gehören zum unmittelbaren Auftrag der Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und geschehen neben den allgemeinen Gottesdiensten auch bei Taufen, Trauungen, Beerdigungen oder ähnlichen Anlässen (Kasualien). Dieses Handeln (gottesdienstliches Handeln) ist somit öffentliche Verkündigung des Evangeliums.

Für gottesdienstliches Handeln wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben.

(2) Für die Benutzung von Räumen oder Grundstücken bzw. bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchengemeinde aus Anlass einer Kasualie, durch die für die Kirchengemeinde zusätzliche Aufwendungen entstehen, werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Ordnung erhoben, soweit solche nicht bereits nach einer anderen Gebührenordnung erhoben worden sind. Gleiches gilt für Anlässe, die ohne Beteiligung der Kirchengemeinde in deren Räumen oder auf deren Grundstücken stattfinden.

(3) Im Übrigen richtet sich die Nutzung nach den §§19 und 20 des Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetztes und den Nummern 19.1 und 20 der Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsordnung.

§ 2 Kostenschuldner

(1) Schuldner der Kosten ist:

a)

wer eine Nutzung von Räumen oder Grundstücken mit oder ohne Beteiligung der Kirchengemeinde außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten veranlasst

c)

oder für wen die Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer Kasualie oder Benutzung von Räumen und Grundstücken nach a) tätig wird.

(2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch, wer sich gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit

(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beantragung der Kasualie, der Inanspruchnahme einer Leistung der Kirchengemeinde oder bei der Beantragung einer Benutzung von Räumen oder Grundstücken Kirchengemeinde.

(2) Die Kosten werden durch Bescheid erhoben und sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig.

(3) Die Kirchengemeinde kann die Benutzung von Räumen und Grundstücken oder die Inanspruchnahme von Leistungen verweigern, wenn erwartet werden muss, dass Kosten nicht entrichtet und entsprechende Sicherheiten auch nicht geleistet werden können.

§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten

(1) Forderungen dürfen von der zuständigen Stelle nur gestundet werden, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn:

1.

im Fall der Stundung die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird

2.

in der Niederschlagung feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen

3.

im Fall des Erlasses die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(2) Sind der Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer beantragten Kasualie oder Benutzung von Räumen und Grundstücken zusätzliche Aufwendungen entstanden, ohne dass die Kasualie stattfindet oder der Anlass wahrgenommen wird, so sind die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Bereits gezahlte Kosten werden nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. Absatz 1 bleibt davon unberührt.

§ 5 Veranstaltungen ohne Beteiligung der Kirchengemeinde

(1) Die Nutzung kirchlicher Räume oder Grundstücke durch Dritte bedarf der Zustimmung des Gemeindekirchenrates. Die Nutzung kann insbesondere versagt werden, wenn sie im Widerspruch zur Widmung des Raumes oder des Grundstückes steht. Die Benutzung ist zu versagen, wenn eine Veranstaltung

a)

von einer Gruppe getragen wird, die in Wort und Schrift sich gegen die Kirche und den christlichen Glauben wendet

b)

Anlass zu der Vermutung gibt, dass gegen die Würde des Menschen und gegen die Toleranz verstoßen wird

c)

durch die Benutzung des Raumes der Anschein eines religiösen Charakters von nichtkirchlichen Handlungen erzeugt wird (z. B.Übergabe v.Orden, Fahnenweihen)

d)

primär den Charakter von Werbeveranstaltungen trägt.

(2) Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss bestimmen, dass bestimmte Arten von Veranstaltungen in kirchlichen Räumen oder auf kirchlichen Grundstücken grundsätzlich stattfinden dürfen. Die Befugnis, die Zustimmung im Einzelfall zu erteilen oder zu versagen, kann in solchen Fällen dem Pfarrer übertragen werden, in dessen Seelsorgebereich die Räume oder Grundstücke sich befinden. Für die Entscheidung des Pfarrers gilt Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend. Der Pfarrer kann diese Befugnis für den Fall seiner Verhinderung auf eine andere hauptamtlich oder ehrenamtlich für die Kirchengemeinde tätige Person übertragen.

§ 6 Rechtsbehelfe

(1) Gegen einen Bescheid der Kirchengemeinde auf Grund dieser Gebührenordnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Kirchengemeinde einzulegen.

(2) Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist der Vorgang an das Kreiskirchenamt zur endgültigen Entscheidung weiter zu reichen.

(3) Das Einlegen eines Widerspruchs hemmt nicht die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Kostenbetrages.

§ 7 Kosten

(1) Für die Nutzung von Kirchen außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten wird eine pauschalisierte Nutzungsgebühr wie folgt erhoben:

a)

für kirchliche Bestattungen und damit im Zusammenhang stehende Gedenkfeiern:

b)

für nichtkirchliche Bestattungen und damit im Zusammenhang stehenden Gedenkfeiern: 100,00€

Mit der Gebühr sind die Verbrauchskosten abgegolten.

(2) Leistungen von Dritten (Auslagen) sind nur zu erstatten, wenn entsprechende Kosten der Kirchengemeinde in Rechnung gestellt worden sind.

(3) Der Gemeindekirchenrat kann bei anderen Veranstaltungen Mieten außerhalb dieser Ordnung vereinbaren.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Die Kasualgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Kasualgebührenfestlegungen außer Kraft.