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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt An der Schmücke - Badeordnung der Stadt An der Schmücke für das Naturschwimmbad Heldrungen

Badeordnung der Stadt An der Schmücke

für das Naturschwimmbad Heldrungen

Der Stadtrat der Stadt An der Schmücke hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 mit Beschluss B 2023/0022 nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung - im Folgenden Badeordnung genannt - für das Naturschwimmbad Heldrungen erlassen:

§ 1

Zweck der Badeordnung

(1)

Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Naturschwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden.

(2)

Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschafts­veranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.

§ 2

Badegäste

(1)

Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

(2)

Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichts­person.

§ 3

Betriebszeiten und Öffnungszeiten

(1)

Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison wird jeweils durch den Betreiber festgesetzt und mittels Aushangs am Naturschwimmbad bekannt gemacht.

(2)

Die Öffnungszeiten werden mittels Aushang am Naturschwimmbad bekannt gemacht. Bei schlechten Witterungsverhältnissen kann von den festgelegten Öffnungszeiten abgewichen werden. Diese Entscheidung wird durch den Betreiber getroffen.

(3)

Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Schließung ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

§ 4

Eintrittskarten

(1)

Der Badegast erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Badeordnung im Tarif vom 09.05.2023 festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden.

(2)

Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Naturschwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes.

(3)

Die erworbenen Eintrittskarten sind für die Dauer der Gültigkeit aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Erworbene Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen und Entgelte nicht erstattet. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 5

Badezeiten

Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Badebereiches.

§ 6

Zutritt

Die Benutzung des Naturschwimmbades ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen, Schnorcheln und Schwimmflossen) im Naturschwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet.

§ 7

Verhalten im Bad

(1)

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)

Es ist insbesondere nicht gestattet:

a)

das störende Betreiben von Musikgeräten sowie sonstiges Lärmen im Bad,

b)

die Entsorgung von Abfällen aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Müllbehältnisse,

c)

das Untertauchen von Badegästen,

d)

das Aushalten an Einsteigeleitern und Haltestangen,

e)

die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele,

f)

das Mitbringen von Tieren, ausgenommen davon sind Assistenzhunde,

g)

das Aufhalten im Eintauchbereich des Sprungturmes.

§ 8

Besondere Vorschriften für die Benutzung des Badeteiches und des Sprungturms

(1)

Der Badebereich darf nur durch die dafür vorgesehenen Eingänge betreten werden. Dabei sollten sich die Badegäste vorher und nachher duschen.

(2)

Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet den Badeteich zu benutzen.

(3)

Die Benutzung des Sprungturms ist nur gestattet, wenn sich in dessen Eintauchbereich keine Badegäste aufhalten. Des Weiteren sind den Anweisungen der Hinweisschilder Folge zu leisten. Die Benutzung der Sprungturms geschieht auf eigene Gefahr.

(5)

Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln sind nicht gestattet.

(6)

Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden.

(7)

Bei Gewitter müssen die Badegäste den Badeteich wegen Lebensgefahr sofort verlassen. Den Anweisungen des Schwimmmeisters und der Rettungsschwimmer ist Folge zu leisten.

(8)

Aufgrund der Undurchsichtigkeit des Badegewässers gilt Baden auf eigene Gefahr.

§ 9

Badebekleidung

Der Aufenthalt im Naturschwimmbad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Badebekleidung darf im Badeteich weder ausgewaschen noch ausgerungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.

§ 10

Badebenutzung

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 11

Betriebshaftung

(1)

Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden des Betreibers nachgewiesen wird. Die Benutzung des Naturschwimmbades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.

(2)

Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge/Fahrräder wird keine Haftung übernommen. Des Weiteren ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.

§ 12

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Naturschwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben und werden unverzüglich an das zuständige Fundbüro weitergeleitet. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 13

Betriebsunterbrechungen

Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von höherer Gewalt entstehen wird keinerlei Ersatz geleistet.

§ 14

Schwimmunterricht

(1)

Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von dem Schwimmmeister und von ihm beauftragten Personen erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Die Preise richten sich nach dem Tarif zu dieser Badeordnung.

(2)

Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

§ 15

Sonderveranstaltungen und Freiflächennutzung

Für Sonderveranstaltungen und Freiflächennutzungen hinsichtlich der Nutzung des Badebereiches werden zwischen dem Betreiber und dem Veranstalter/Nutzer gesonderte vertragliche Regelungen getroffen.

§ 16

Verkauf von Waren und Werbung

Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art durch die Badegäste sowie jede kommerzielle Werbung innerhalb des Geländes ist untersagt.

§ 17

Aufsicht

Das Aufsichtspersonal (Schwimmmeister und Rettungsschwimmer) hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Der Betreiber ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder hierbei werden nicht zurückerstattet.

§ 18

In-Kraft-Treten

Diese Badeordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

An der Schmücke, den 09.05.2023

Silvana Schäffer

Bürgermeisterin