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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oberheldrungen

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Oberheldrungen vom 18.08.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.10.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberheldrungen in der Sitzung vom 25.02.2026 die folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Artikel 1

Satzungsänderung

§ 3, der Gebührentatbestand Nr. 3.2 erhält folgende neue Fassung:

3.2

Erinnerungstafel auf Gedenkstein UGG

inkl. Anbringung

48,31 €

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Oberheldrungen, den 30.03.2026

S. Weber

Bürgermeisterin⇔(Siegel)

Gemeinde Oberheldrungen

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:

09.03.2026

von dieser bestätigt am:

17.03.2026

Bekanntgemacht am:

08.05.2026 

im elektronischen Amtsblatt

Hinweis:

Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunal­ordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Oberheldrungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Ver­letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen