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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Nutzerordnung der Stadt An der Schmücke

Die Stadt An der Schmücke stellt öffentliche Einrichtungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie zur Förderung des kulturellen, gesellschaftlichen und ehrenamtlichen Lebens zur Verfügung.

Die Überlassung erfolgt unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. §§ 61ff. ThürKO sowie der ThürGemHV.

Ziel dieser Benutzerordnung ist die transparente, nachvollziehbare und gerechte Nutzung kommunaler Einrichtungen zu gewährleisten, das kommunale Vermögen zu erhalten und gleichzeitig den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Benutzerordnung soll zudem den Belangen von Vereinen, Initiativen und Bürgerinnen und Bürgern Rechnung tragen.

Die Nutzung erfolgt gegen privatrechtliches Entgelt / Kostenersatz. Abweichungen hiervon können aus Gründen der Daseinsvorsorge, der Förderung des Ehrenamtes oder bei Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse zugelassen werden, sofern der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird.

Die Benutzerordnung vom 01.01.2023 tritt außer Kraft.

Allgemeine Benutzerordnung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt An der Schmücke

Der Stadtrat der Stadt An der Schmücke hat mit Wirkung zum 30.03.2026 folgende Benutzerordnung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt An der Schmücke beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Die öffentlichen Einrichtungen sind durch die Stadt An der Schmücke zu unterhaltende Räume und Plätze, die zur Durchführung von gewerblichen, privaten, politischen und kulturellen Veranstaltungen dienen. Ausgenommen hiervon sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Thüringen in Frage zu stellen, die strafbare Handlungen nach Strafgesetzbuch befürchten lassen oder als jugendgefährdende Inhalte indizierte Handlungen zulassen.

(2) Öffentliche Einrichtungen und Plätze für die diese Allgemeine Benutzerordnung gilt sind:

a.

Das Dorfgemeinschaftshaus Hemleben

b.

Der Mehrzwecksaal Oldisleben

c.

Der Vereinsraum Oldisleben, Karl-Marx-Straße 12

d.

Gelände „Baumgarten“ Oldisleben

e.

Räume des „Schillertreff“ in Heldrungen

f.

Ratssaal Heldrungen

g.

Gemeindesaal Gorsleben

h.

Park Gorsleben

i.

Turnhalle Gorsleben

j.

Turnhalle Heldrungen

k.

Kirschberg Bretleben

l.

Toilettenwagen

m.

Festplatz Thomas-Müntzer-Straße Heldrungen

§ 2

Benutzungszweck

Die Veranstaltungsräume der unter § 1 genannten Einrichtungen und Plätze dienen der Durchführung

a)

Öffentlicher Veranstaltungen der Stadt An der Schmücke

b)

Privater Veranstaltungen

c)

Veranstaltungen örtlicher Vereine, Kirchen, Verbände; Interessengruppen, Parteien

d)

Trauergesellschaften

§ 3

rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach dieser Allgemeinen Benutzerordnung erfolgt privatrechtlich.

(2) Vor Nutzung ist der Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages notwendig.

(3) Mit Abschluss des Nutzungsvertrages ist eine Kaution in Höhe von 200,00 € zu hinterlegen. Ausgenommen ist die Nutzung bei Eheschließungen in den dafür zugelassenen Räumen sowie Veranstaltungen und Nutzungen nach § 2 a), c) und f).

(4) Absatz 2 gilt für Eheschließungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass kein schriftlicher Nutzungsvertrag abzuschließen ist.

(5) Die Überlassung der gemieteten Einrichtung erfolgt gegen die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes. Näheres regelt die Entgeltordnung über die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Plätze der Stadt An der Schmücke.

(6) Für die Nutzung stellt die Stadt An der Schmücke die Räumlichkeiten und das Mobiliar bereit und trägt die Betriebskosten. Dafür erhebt die Stadt ein Nutzungsentgelt. Für die Benutzung ist gem. Absatz 3 eine Kaution zu hinterlegen. Nach Beendigung der Benutzung wird durch die Stadt An der Schmücke eine Rechnung über die endgültige Höhe des Nutzungsentgeltes gestellt. Die gezahlte Kaution wird nach Endabnahme mit den Forderungen (Nutzungsentgelt) der Stadt An der Schmücke gegenüber dem Nutzer aufgerechnet. Übersteigt die Kaution die Forderung der Stadt, erfolgt eine Erstattung des Restbetrages an den Nutzer.

Die Zahlung der Kaution erfolgt vor der Nutzungsübernahme auf folgendes Konto der Stadt An der Schmücke:

Bank: Kyffhäusersparkasse

IBAN DE34 8205 5000 0085 0192 83

BIC HELADEF1KYF

Verwendungszweck: Vor- und Nachname des Nutzers, Datum der Nutzung, genutztes Objekt

§ 4

Beantragungs- und Genehmigungsverfahren

(1) Die Nutzung eines in § 1 genannten Objektes ist grundsätzlich mindestens 14 Kalendertage vor Beginn der Nutzung schriftlich mittels Nutzerantrag gem. Anlage 1 dieser Nutzerordnung bei der Stadtverwaltung, SB Liegenschaften, oder beim jeweiligen Ortschaftsbürgermeister zu beantragen.

(2) In begründeten Einzelfällen sind kurzfristige Anmeldungen möglich.

(3) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Termin erfolgt die Vergabe entsprechend des Datums des Antragseingangs.

(4) Der zu schließende Nutzungsvertrag enthält Angaben zur Art der Veranstaltung, Termin und Dauer der Veranstaltung, welche durch den Nutzer anzugeben sind.

Vertragsschließende Parteien sind der Nutzer und die Stadt An der Schmücke, vertreten durch die Bürgermeisterin. Die Bürgermeisterin ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

(5) Die Allgemeine Benutzerordnung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt An der Schmücke ist Bestandteil des Nutzungsvertrages.

(6) Der Abschluss eines Nutzungsvertrages (= Mietvertrages) ist bei allen, auch unentgeltlichen Nutzungen, erfordlich.

(7) Die Überlassung der gemieteten Objekte durch den Nutzer an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Stadt, vertreten durch die Bürgermeisterin oder dem Beigeordneten, nicht zulässig. Abs. 4 S. 3 gilt entsprechend.

§ 5

Nutzung

(1) Die Stadt überlässt dem Nutzer das im Mietvertrag festgelegte Objekt.

(2) Vor Beginn der Nutzung überprüfen Stadt und Nutzer den ordnungsgemäßen Zustand des Objektes und seiner Ausstattung und bestätigen diesen. Zu jedem Nutzungsvertrag ist ein Übergabevermerk gem. Anlage 2, zu fertigen. Dieser ist Bestandteil des Nutzungsvertrages. Durch die Stadt werden dem Nutzer die Räume nebst vorhandenen Einrichtungsgegenständen, wie sie stehen und liegen, in einen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand übergeben. Die Toilettenanlagen werden für die Veranstaltung einmal vollumfänglich bestückt sowie ein einmaliger Ersatz bereitgestellt.

(3) Das Personal weist den Nutzer bei Übergabe in die Bedienung der Beleuchtung und Betätigung der Heizung (ausschließlich Regelung der Raumtemperatur) ein. Der Nutzer ist verpflichtet, nach Ende der Veranstaltung entsprechend der Einweisung die Raumtemperatur zu regeln. Im Falle der Nichtbeachtung haftet der Nutzer. Raumwärme, Wasser und Elektroenergie sind sparsam zu verwenden. Für Nutzung von Räumlichkeiten stellt die Stadt das Mobiliar bereit. Dafür erhebt die Stadt ein Nutzungsentgelt.

(4) Die Einrichtungen sind schonend und nur zweckentsprechend zu nutzen. Sie sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Stadt zu übergeben.

(5) Der Nutzer erhält für die Dauer der Nutzung einen Schlüssel für die erforderlichen Räumlichkeiten und haftet für die Verschlusssicherheit des Objektes. Weitere Schlüssel besitzt nur eingewiesenes und zutrittsberechtigtes Personal.

(6) Dem Nutzer wird bei Anmietung „volle Nutzung“ lt. Entgeltordnung für den Auf- und Abbau jeweils 1 Tag vor und 1 Tag nach der Veranstaltung das Objekt kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(7) Nach der Veranstaltung ist das Objekt im sauberen Zustand durch den Nutzer an die Stadt zu übergeben. Dies hat bis spätestens 18:00 Uhr des Tages nach dem vereinbarten Nutzungszeitraum zu erfolgen.

(8) Hierbei ist Folgendes sicherzustellen:

a.

Beräumung von Leergut, Geschirr, Gläsern und Verpackungsmaterialien

b.

Beseitigung angebrachter Dekorationen

c.

Beräumung eigener Ausstattung

d.

Entsorgung des Abfalls / entstandenen Mülls

e.

Abwischen der Tische

f.

Reinigung der Toiletten

g.

Geschirrspüler leer und geöffnet

h.

Nebelfeuchte Bodenreinigung

(9) Am Übergabetag erfolgt gemeinsam mit der Stadt und dem Nutzer die Endabnahme und Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandes der Einrichtung oder eine Aufnahme eventuell aufgetretener Schäden und Festlegung der Behebung durch den Nutzer.

(10) Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist nur auf den dafür ausgewiesenen Stell- und Parkflächen gestattet. Park- und Halteverbote sind durch Nutzer und dessen Besucher einzuhalten. Rettungswege sind zwingend freizuhalten.

(11) Das Rauchen ist in allen Innenbereichen der Objekte verboten.

(12) Das Benutzen von Pyrotechnik aller Art ist in allen Objekten verboten.

(13) Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind Therapiehunde und Blindenhunde. Auf Antrag können weitere Ausnahmen gestattet werden.

(14) Bei der Nutzung eigener technischer Anlagen und Geräte dürfen diese nur in technisch einwandfreiem Zustand betrieben werden.

(15) Der Nutzer hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zwecke zum gleichen Zeitpunkt weitere Räume im selben Objekt überlassen werden. Insbesondere hat der Nutzer keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass, wenn Durchgangsbereiche, Toiletten usw. Gleichzeitig durch berechtigte Dritte mitgenutzt werden.

(16) Der Nutzer darf bauliche Veränderungen oder Neuerrichtungen nicht durchführen.

Dekorationen und Werbeträger aller Art müssen den versicherungs-unfallschutzrechtlichen - und soweit erforderlich - bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt angebracht werden.

Befestigungsmaterialien dürfen nicht in Gebäudeteile verschraubt / verbohrt oder sonstig eingebracht werden.

(17) Die Übergabe des Objektes erfolgt erst nach Zahlungseingang der Kaution.

§ 6

Zusatzregelung für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen

(1) Die Veranstalter sind verpflichtet für die Sicherheit der Gäste und die ordnungsgemäße Nutzung des Objektes zu sorgen. Die Veranstalter haben hierbei alle rechtlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die ordnungsbehördlichen Vorschriften zu beachten und die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten einzuholen und diese unaufgefordert vorzulegen.

(2) Der Veranstalter hat eine ausreichende Veranstalterhaftpflicht vorzuweisen.

(3) Mit der Überlassung einer der in § 1 genannten Objekte ist keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis verbunden. Der Abschluss des Nutzungsvertrages entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, die nach öffentlich - rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und die hierfür anfallenden Gebühren zu entrichten.

(4) Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und -Melder sowie alle sonstigen Zugangswege dürfen nicht verstellt, zugestellt oder verhangen werden.

(5) Der Veranstalter ist für den Einsatz eines Ordnungsdienstes und einer Brandschutzwache, entsprechend den aktuellen Bestimmungen, verantwortlich. Bei Nutzung der Einrichtung mit mehr als 350 Personen im Innenbereich sind Verantwortliche zu stellen, welche die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen überwachen. Dies erfolgt über die Anmeldung der jeweiligen Ortswehr der Stadt An der Schmücke. Bei Unklarheiten über die Auslegung ist der Stadtbrandmeister oder sein Stellvertreter einzubeziehen. Die Anmeldung der Brandwache muss mindestens eine Woche vor Veranstaltungsdatum durch den Nutzer beim Ordnungsamt der Stadt erfolgen. Die Gebühren für die Brandsicherheitswache sind kein Bestandteil des Nutzungsentgeltes. Sie werden nach gesonderter Satzung berechnet.

§ 7

Hausrecht

Das Hausrecht über eine Einrichtung nach § 1 üben die Bürgermeisterin, in Absprache die Ortschaftsbürgermeister oder von ihr beauftragte Person wahr. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Objekten. Sofern keine der genannten Personen anwesend ist, liegt das Hausrecht automatisch beim Nutzer.

Bei Eheschließungen in dafür befähigten Objekten übt die Standesbeamtin das Hausrecht aus.

§ 8

Haftung

(1) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Fahrzeuge aller Art im Zusammenhang mit einer Vermietung.

(2) Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen, bei Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugen, Garderobe, Geld und sonstigen Wertsachen oder Gegenständen der Benutzer innerhalb und außerhalb der Objekte.

(3) Der Benutzer hat die Stadt von Haftpflicht- und Schadensersatzansprüchen einschließlich etwaiger Prozesskosten seiner Mitarbeitenden, Beauftragten, der Besucher der Veranstaltungen und sonstiger Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung des überlassenen Objektes stehen.

(4) Für Schäden, die während der Veranstaltung durch den Veranstalter oder Dritte an dem Grundstück, dem Gebäude oder dem Inventar des genutzten Objektes verursacht werden, ist der Nutzer der Stadt gegenüber haftbar, auch wenn ihn kein unmittelbares Verschulden trifft.

(5) Bei zeitgleicher Vermietung an verschiedene Nutzer werden bei unklarer Schadenslage die Kosten des Schadens aufgeteilt.

(6) Im Schadensfall hat eine sofortige Meldung an die Stadt, SB Liegenschaften zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Leitungswasser, Feuer oder Sturm verursacht wurden, da diese Schäden durch die Eigentümerin unverzüglich der Gebäudeversicherung zu melden sind. Wird die Regulierung derartiger Schäden aufgrund verspäteter Meldung von der Versicherung abgelehnt und hat der Nutzer diese Verspätung zu verantworten, so hat er der Stadt den entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.

(7) Die Haftung der Stadt An der Schmücke als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gem. § 636 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 9

Kündigung

(1) Der Nutzer ist zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Eine mögliche, hieraus entstehende Entschädigungszahlung regelt § 6 der zugehörigen Entgeltordnung.

(2) Dem Eigentümer steht die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu.

Wichtige Gründe sind:

a.

Ausstehende Zahlung der Kaution

b.

Fehlen erforderlicher Genehmigungen / Erlaubnisse

c.

Das Nutzungsobjekt aufgrund höherer Gewalt nicht zur Verfügung steht

d.

Durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Eigentümerin zu erwarten ist

e.

Das Nutzungsobjekt wegen unvorhersehbarer Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 10

Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten die EU-datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Stadt An der Schmücke ist berechtigt, die zur Ausführung dieser Allgemeinen Nutzerordnung in Verbindung mit der Entgeltordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Nutzers auf Grundlage der zuvor genannten Gesetze zu verarbeiten.

§ 11

Gleichstellungsbestimmungen

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für die männliche, die Weibliche und diverse Formen gleichermaßen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Nutzerordnung tritt am 09.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Stadt An der Schmücke über die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt An der Schmücke vom 01.01.2023 außer Kraft.

An der Schmücke, den 23.04.2026

Silvana Schäffer

Bürgermeisterin

Anlage Benutzungsentgelte für die Nutzung kommunaler Einrichtungen

 

 

 

Entgeltordnung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Plätze der Stadt An der Schmücke

Der Stadtrat der Stadt An der Schmücke hat am 30.03.2026 folgende Entgeltordnung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Plätze der Stadt An der Schmücke beschlossen.

§ 1

Entgeltpflicht

(1) Die Stadt An der Schmücke erhebt für die Nutzung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ein Nutzungsentgelt.

(2) öffentliche Einrichtungen und Plätze für die diese Entgeltordnung gilt, sind:

a.

das Dorfgemeinschaftshaus Hemleben

b.

Mehrzwecksaal Oldisleben

c.

Vereinsraum Karl - Marx - Straße 12 in Oldisleben

d.

Räume im „Schillertreff“ Heldrungen

e.

Saal im ehemaligen Rathaus Heldrungen

f.

Festplatz Thomas - Müntzer - Straße

g.

Saal Gorsleben

h.

Turnhalle Gorsleben

i.

Turnhalle Heldrungen

j.

Kirschberg Bretleben

k.

Toilettenwagen

l.

Gelände des Baumgarten Oldisleben

(3) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Plätze nach § 1 Abs. 2 wird ein privatrechtliches Entgelt festgesetzt.

(4) Die Bemessung des Nutzungsentgeltes richtet sich nach dem Nutzungsberechtigten, der Nutzungszeit, dem genutzten Objekt und nach dem Nutzungszweck.

(5) Das Entgelt wird entsprechend der voraussichtlichen Inanspruchnahme festgesetzt. Bei Überschreitung der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer erfolgt eine Nachberechnung.

(6) Die Höhe des Entgeltes wird in Anlage 1 festgelegt. Diese ist Bestandteil der Entgeltordnung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Plätze der Stadt An der Schmücke.

(7) Für die Nutzung stellt die Stadt Räumlichkeiten und Mobiliar bereit. Für entstandene Betriebskosten wird eine Pauschale/Nutzungstag berechnet. Diese beträgt 20,00 € für alle Objekte. Trinkwasser bleibt von dieser Pauschale

ausgenommen.

(8) Nach Beendigung der Nutzungsdauer wird durch die Stadt eine Rechnung über die endgültige Höhe des Nutzungsentgeltes gestellt. Die Kaution wird nach der Endabnahme mit dem Nutzungsentgelt verrechnet. Übersteigt die Kaution die Höhe des Entgeltes, wird der Restbetrag durch die Stadt an den Nutzer rückgezahlt.

(9) Für den Fall, dass die Leistungen der Stadt An der Schmücke der Umsatzsteuer unterliegen, etwa aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Festlegung durch übergeordnete Finanzbehörden, erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. In diesem Fall erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung unter Ausweisung der Umsatzsteuer.

§ 2

Entgeltfreiheit

(1) Für Veranstaltungen der Kindergärten, Schulen sowie Freiwilligen Feuerwehren der Stadt An der Schmück, die bloßen Informationen, Versammlungen oder unentgeltlichen Vorführungen dienen, wird kein Benutzungsentgelt erhoben. In dem zu schließenden Nutzungsvertrag ist 0,00 € einzutragen.

(2) Für Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden, Kirchen, Interessengruppen, Parteien und Organisationen aus den Ortschaften der Stadt An der Schmücke erfolgt keine Berechnung des Nutzungsentgeltes, wenn Veranstaltungen keinen kommerziellen Charakter besitzen. In dem zu schließenden Nutzungsvertrag ist der Vertrag 0,00 € einzutragen.

(3) Darüberhinaus kann die Bürgermeisterin in Absprache mit dem jeweiligen Ortschaftsbürgermeister im Einzelfall Entgeltbefreiungen festlegen, wenn dies im örtlichen Interesse oder sozial gerechtfertigt ist.

§ 3

Entgeltschuldner

(1) Entgeltschuldner ist, wer mit der Stadt An der Schmücke den Vertrag über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Plätze nach § 1 (2) schließt.

(2) Mehrere gemeinsame Nutzer haften als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Vereine und Personengruppen.

§ 4

Entstehen der Entgeltschuld und Fälligkeit

(1) Die Entgeltschuld entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages. Die Kaution dient der Sicherung etwaiger Forderungen der Stadt und wird nach der Nutzung mit dem tatsächlichen Nutzungsentgelt verrechnet. Ausgenommen hiervon sind die Schuldner, für deren Nutzung keine Kaution entsteht. Hier erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung.

(2) Die Fälligkeit des Entgeltes wird im jeweiligen Nutzungsvertrag geregelt. Kaution ist grundsätzlich vollumfänglich vor der Nutzungsübergabe zu zahlen. Dies schließt eine etwaige Nachberechnung aufgrund einer über der ursprünglichen Nutzung liegenden Nutzung nicht aus.

§ 5

Besonderheiten im Kündigungsfall

(1) Erfolgt die Kündigung innerhalb von

14 Tagen vor vereinbarter Nutzung, so ist das Nutzungsentgelt in der hälftigen Höhe des vereinbarten Entgeltes zu entrichten

5 Kalendertagen vor Nutzungsaufnahme, so ist das Nutzungsentgelt in voller Höhe des vereinbarten Entgeltes zu entrichten

(2) Ausgenommen hiervon sind besondere Ausnahmefälle, z. B. Todesfall des Nutzungsnehmers, schwere Krankheit des Nutzungsnehmers.

(3) Als Ausnahme gilt auch, wenn durch tatsächliche oder rechtliche Umstände die Nutzung des Objektes unmöglich oder aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar ist und die Stadt die Nutzung versagt. In diesem Fall erstattet die Stadt dem Nutzungsnehmer die bereits gezahlte Kaution zurück.

§ 6

Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Stadt An der Schmücke ist berechtigt, die zur Ausführung dieser Allgemeinen Nutzerordnung in Verbindung mit der Entgeltordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Nutzers auf Grundlage der zuvor genannten Gesetze zu verarbeiten.

§ 7

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für die männliche, die Weibliche und diverse Formen gleichermaßen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 09.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Stadt An der Schmücke über die Entgelte für die Nutzung der Räumlichkeiten der Stadt An der Schmücke außer Kraft.

An der Schmücke, den 23.04.2026

Silvana Schäffer

Bürgermeisterin