Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt An der Schmücke in der Sitzung am 26.05.2025 die folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1 - Satzungsänderungen
1. § 7 Abs. 8 erhält folgende neue Fassung:
(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
2. § 14 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Wahlgrabstätten werden als Kinder-, Einfach- oder Doppelgrabstätten vergeben. In einer Kinder- bzw. Einfachgrabstätte kann eine Leiche, in einer Doppelgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. In einer Einfachgrabstätte können auf Antrag bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. In einer Doppelgrabstätte können auf Antrag pro Seite bis zu 3 Urnen, insgesamt 6 Urnen, bestattet werden. Bei Einfach- und Doppelgrabstätten ist eine Urnenbeisetzung erst nach Bestattung einer Leiche zugelassen, bei Doppelgrabstätten gilt dies pro Seite.
3. § 15 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen mit einem Durchmesser von 25 cm beigesetzt werden. Bei Urnen mit größerem Durchmesser reduziert sich die Anzahl entsprechend. Eine Beisetzung ist möglich, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Urnenwahlgrabstätte hat ein Abmaß von 1,00 m Länge und 1,00 m Breite.
4. § 15 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Für anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten gilt die Regelung des Abs. 4 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass weder eine Kennzeichnung der genauen Lage der Urne noch eine Namensnennung des Verstorbenen an der Stelle der Beisetzung erfolgt.
Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabanlage keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag des Bestattungspflichtigen eine Namensnennung erfolgen, wenn an der Anlage eine entsprechende Möglichkeit geschaffen ist.
§ 17 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Grabmale müssen folgende Mindeststärken aufweisen:
- ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 12 cm
- ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe: 16 cm
- über 1,50 m Höhe: 18 cm
5. § 22 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
(3) Die Entfernung nach Abs. 1 oder Abs. 2 darf nur durch die Stadt oder eine Fachfirma erfolgen.
6. § 29 Abs. 1 wird um den Buchstaben n) ergänzt, der bisherige Buchstabe n) sowie alle nachfolgenden verschieben sich entsprechend:
n) Grabmale entgegen § 22 Abs. 3 nicht durch die Stadt oder eine Fachfirma entfernt,
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
An der Schmücke, den 23.07.2025
Silvana Schäffer
Bürgermeisterin — - Siegel -
| Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 12.06.2025 |
| Von dieser gewürdigt am: | 25.06.2025 |
| Bekanntgemacht am: | 15.08.2025 |